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Verbesserung eines leeren Rechtsmittels

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ZPO: §§ 84, 467

GOG § 89c

ERV: § 5

Im Hinblick auf die vielfältigen Fehlerquellen im ERV deutet die Einbringung eines leeren elektronischen Rechtsmittels (hier: Berufung ohne inhaltliche Ausführungen) nicht von vornherein darauf hin, dass diese bewusst erfolgt, um einen Verbesserungsauftrag und die damit verbundene Fristverlängerung zu erschleichen. Sofern es keine anderen Anzeichen für einen Missbrauch gibt, kann das leere Rechtsmittel daher durch Nachreichen des fehlenden Teils fristwahrend verbessert werden. Von einem Missbrauch ist insb dann nicht auszugehen, wenn die Verbesserung ohnehin noch in der ursprünglichen Rechtsmittelfrist vorgenommen wird.

Weist das Gericht das verbesserte Rechtsmittel wegen Missbrauchs zurück, muss es die dafür sprechenden Anzeichen darlegen.

OGH 25. 5. 2016, 9 Ob 26/16p

Anmerkung

Bestätigung von 1 Ob 70/13w = Zak 2013/442, 242. In früheren Entscheidungen ist der OGH noch davon ausgegangen, dass ein leeres elektronisches Rechtsmittel keinesfalls verbesserungsfähig ist (zB 2 Ob 212/09d = Zak 2010/202, 119).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21846 vom 22.06.2016