News

Verbotene Einlagenrückgewähr - Anspruch der GmbH gegen Dritte

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

GmbHG: §§ 82 f

Normadressaten des in § 82 GmbHG enthaltenen Verbots der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter, nicht aber auch Dritte. § 83 Abs 1 GmbHG räumt der Gesellschaft einen Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter ein. Dritte sind jedoch nur bei Kollusion und grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig.

Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht einer kreditgewährenden Bank besteht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr, sondern wird nur dort gefordert, wo sich der Verdacht schon so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt. In jenen Fällen, in denen (etwa) das Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung schon bei erstem Anschein plausibel erscheint und keine Verdachtsmomente gegeben sind, die die kreditgewährende Bank am Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung zweifeln lassen müssten, besteht somit kein weiterer Überprüfungsbedarf in diese Richtung.

Schon von vornherein hoch verdächtige Fälle lösen hingegen Erkundigungspflichten aus; die kreditgewährende Bank hat bei den Beteiligten nach der Gegenleistung nachzufragen, wobei sie sich auf nicht offenkundig unrichtige Auskünfte verlassen darf. Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit kommt es auf die Möglichkeiten der kreditgewährenden Bank an zu erkennen, dass die Zahlungen von keinem (im Konzern) rechtfertigenden Sachverhalt (ohne adäquate Gegenleistung) getragen waren und einem Fremdvergleich nicht standhielten.

OGH 29. 3. 2017, 6 Ob 48/17b

Entscheidung

Aus den kurzen Entscheidungsgründen lässt sich folgender Sachverhalt erschließen: Die kl GmbH hatte eine Bank beauftragt, einer weiteren Bank (der Bekl) Bankgarantien (in Höhe des Klagsbetrags) zur Besicherung eines Kredits auszustellen, den die bekl Bank einer Schwestergesellschaft der Kl gewähren sollte. Bekannt waren der bekl Bank sowohl die Kl als auch deren Holding-Aktiengesellschaft, der Umstand, dass bei der Kl und der Kreditnehmerin (damals) Geschäftsführeridentität bestand, und auch die Tatsache, dass die garantierende Bank über die Geschäftsverbindung zwischen der Bekl und der Kreditnehmerin informiert war. Dass der Bekl die konkreten Beteiligungsverhältnisse an der Kl, der Kreditnehmerin und der Holding-Aktiengesellschaft tatsächlich bekannt gewesen wären, behauptet die Kl nicht.

Nachdem die bekl Bank die Bankgarantien infolge Zahlungsschwierigkeiten der kreditnehmenden Schwestergesellschaft bei der garantierenden Bank abgerufen hatte, stützt sich die Kl in ihrer Klage nun darauf, dass es sich bei der Beauftragung der garantierenden Bank durch die Kl um eine verbotene Einlagenrückgewähr nach § 82 GmbHG gehandelt habe und die Bankgarantien daher nichtig seien.

Die Abweisung des Begehrens der Kl durch die Vorinstanzen erachtet der OGH als vertretbar:

Mangels eines erkennbaren Rechtsverhältnisses zwischen der Kl und der Bekl und im Hinblick darauf, dass Geschäftsführeridentität bei der hier vorliegenden Konstellation noch nicht zwingend den Verdacht einer verbotenen Einlagenrückgewähr geradezu aufdrängt, hat das BerufungsG nach Auffassung des OGH durchaus vertretbar (weitere) Nachforschungspflichten der Bekl verneint.

Von den Sachverhalten der Entscheidungen 6 Ob 29/11z, RdW 2012/96, und 7 Ob 35/10p, RdW 2011/145, unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt dadurch, dass dort den Bekl jeweils positiv bekannt gewesen war, dass mehrere Gesellschaften unter dem Einfluss eines „dominus“ standen und auch noch andere Umstände hinzugekommen waren, die die (dort) erfolgte Pfandbestellung jeweils „hoch verdächtig“ im Hinblick auf eine verbotene Einlagenrückgewähr machten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23570 vom 16.05.2017