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Nach stRsp ist der Tatbestand des „Verbreitens“ einer Äußerung erfüllt, wenn diese von einer Website abrufbar ist, und zwar auch dann, wenn sie aus der jeweils aktualisierten Seite der Website in deren Archiv verschoben wurde. Nicht zu beanstanden ist die Rechtsansicht des ErstG, dass dies auch für die hier vorliegende Bereitstellung zum kostenpflichtigen Download gilt.
Angesichts der weiten Formulierung des Titels ist hier die Beurteilung des BerufungsG ebenfalls nicht korrekturbedürftig, wonach sich das titulierte Verbot, die Wohnverhältnisse und/oder die Wohnadresse des Bekl zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, auch auf etwaige unrichtige Angaben zu diesem Thema bezieht.