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Vergaberechtsreformgesetz 2018 – BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018) und ein Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018) erlassen werden sowie das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 geändert wird (Vergaberechtsreformgesetz 2018)

BGBl I 2018/65, ausgegeben am 20. 8. 2018

Das Vergaberechtsreformgesetz 2018 dient der Umsetzung der RL 2014/23/EU [über die Konzessionsvergabe], der RL 2014/24/EU [über die öffentliche Auftragsvergabe ....] sowie der RL 2014/25/EU [über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste ...]. Mit diesen RL wurde das materielle Vergaberecht auf Unionsebene neu gefasst sowie der Rechtsschutz im Bereich der Konzessionen adaptiert.

Hinweis:

Eine Umsetzung der RL war bereits in der 25. GP mit dem „Vergaberechtsreformgesetz 2017“ geplant (vgl Rechtsnews 23698).

Inhaltlicher Schwerpunkt ist va die Modernisierung des rechtlichen Rahmens für die Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber. Dazu zählen ua die Einführung neuer Vergabeverfahren, die Berücksichtigung neuer Formen der Beschaffung in den Mitgliedstaaten – auch in Form der grenzüberschreitenden gemeinsamen Auftragsvergabe –, die Möglichkeit der verstärkten Berücksichtigung ökologischer, sozialer und innovativer Aspekte, die Verpflichtung zur elektronischen Durchführung von Vergabeverfahren und die Berücksichtigung bestimmter Ausnahmen gem der Rsp des EuGH. Mit der Konzessionsrichtlinie 2014/23/EU wird erstmals ein umfassendes Regelungsregime sowohl für Bau- als auch für Dienstleistungskonzessionen geschaffen und der spezifische Vergaberechtsschutz auf sämtliche Konzessionen ausgedehnt.

Das Vergaberechtsreformgesetz 2018 umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

-vollständige Umsetzung der RL 2014/24/EU und 2014/25/EU im Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), das das BVergG 2006 ablöst;
-Vereinfachung und Flexibilisierung der Vergabeverfahren;
-verpflichtende Berücksichtigung qualitätsbezogener Aspekte bei einem größeren Spektrum von Leistungen;
-Möglichkeit der Beschränkung der Subvergabe im Einzelfall;
-Adaptierung und Flexibilisierung der Bestimmungen für den Unterschwellenbereich;
-Vollständige Umsetzung der RL 2014/23/EU im Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BVergGKonz 2018); darüber hinaus sollen – soweit dies im Bereich der Konzessionsvergabe zweckmäßig ist – bestimmte Regelungen des BVergG 2018 in das BVergGKonz 2018 übernommen werden (etwa die Bestimmungen zur Subvergabe oder zur Barrierefreiheit).

Für das Inkrafttreten sind insb der 21. 8. 2018 sowie der 18. 10. 2018 vorgesehen.

Hinweis: Ebenfalls am 20. 8. 2018 wurden im BGBl kundgemacht:

-Verordnung des BM für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betreffend die Anpassung von im Bundesvergabegesetz 2018 festgesetzten Schwellenwerten (Schwellenwerteverordnung 2018), BGBl 2018/211.
Diese Verordnung löst mit 21. 8. 2018 die Schwellenwerteverordnung 2012 ab.
Folgende Schwellenwerte werden ab 21. 8. 2018 bis 31. 12. 2020 auf € 100.000 erhöht:
  • § 43 Z 2 BVergG 2018
  • § 44 Abs 2 Z 1 BVergG 2018
  • § 46 Abs 2 BVergG 2018
  • § 213 Abs 2 BVergG 2018
Der Schwellenwert des § 43 Z 1 BVergG 2018 wird für denselben Zeitraum von € 300.000 auf € 1 Mio erhöht.
-Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 – BVwG-PauschGebV Vergabe 2018)
Diese Verordnung ersetzt mit 21. 8. 2018 die bisherige BVwG-PauschGebV (BGBl II 2013/491). Für die in diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Verfahren gelten die bisherigen Gebührensätze.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25887 vom 21.08.2018