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StPO: § 5, § 94, § 233, § 235, § 447
§ 94 StPO regelt die Verhängung von Ordnungsstrafen im Ermittlungsverfahren; infolge des Analogieverbots [§ 5 Abs 1 erster Satz StPO] kommt seine analoge Anwendung für das Hauptverfahren nicht in Betracht. Im Hauptverfahren sind dagegen die §§ 233 und 235 StPO heranzuziehen (sie gelten auch im bezirksgerichtlichen Verfahren; § 447 StPO).
Dem Vorsitzenden obliegt die Erhaltung der Ruhe und Ordnung und des der Würde des Gerichts entsprechenden Anstands im Gerichtssaal (§ 233 Abs 1 StPO); er kann gem § 233 Abs 3 dritter Satz StPO unter bestimmten Voraussetzungen Ordnungs- und Freiheitsstrafen verhängen. Derartige Maßnahmen der sogenannten Sitzungspolizei sind räumlich und zeitlich auf die Hauptverhandlung beschränkt.
Hinsichtlich Beschimpfungen durch Zeugen oder offenbar unbegründete oder nicht zur Sache gehörige Beschuldigungen verweist § 235 zweiter Satz StPO auf die Möglichkeit des § 233 Abs 3 StPO zur Verhängung einer Ordnungsstrafe. Die Sanktionsmöglichkeit nach § 235 StPO ist ebenfalls auf Äußerungen während der Hauptverhandlung beschränkt.