News

Verkehrssicherungspflichten am Frühstücksbuffet

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ABGB § 1295 Abs 1

Eine ständige Kontrolle des Bodens vor dem Frühstücksbuffet auf herabgefallene Essensreste, die eine Rutschgefahr darstellen könnten, überspannt die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten des Hotelbetreibers bzw Reiseveranstalters. Eine erst seit Kurzem bestehende Gefahrenstelle führt daher grundsätzlich noch zu keiner Haftung.

Der Hotelbetreiber bzw Reiseveranstalter haftet aber jedenfalls dann, wenn ein am Buffet anwesender oder vorbeigehender Hotelmitarbeiter den Essensrest nicht sofort entfernt hat, obwohl er die Gefahr erkennen hätte können.

OGH 27. 9. 2016, 1 Ob 158/16s

Sachverhalt

Die Busreise, die die Klägerin bei der beklagten Reiseveranstalterin gebucht hatte, umfasste Übernachtung und Frühstück in einem Hotel. Die Klägerin rutschte am Frühstücksbuffet auf einem am Boden liegenden Paprikastreifen aus und verletzte sich. Der Boden war hell, gewöhnlich rutschsicher und abgesehen von dem Paprikastreifen und einer ebenfalls herabgefallenen Cherrytomate sauber. Die Essensreste lagen erst seit kurzer Zeit auf dem Boden und die Klägerin nahm sie nicht wahr, weil ihre Aufmerksamkeit auf die Speisen am Buffettisch gerichtet war.

Im vorliegenden Verfahren begehrte sie von der Reiseveranstalterin Schadenersatz. Diese habe für die unterlassene Reinigung durch das Hotelpersonal gem § 1313a ABGB einzustehen und hafte deshalb wegen Verletzung ihrer vertraglichen Verkehrssicherungspflichten. Aufgrund unerledigter Beweisrügen ist noch offen, ob die Essensreste einem Hotelmitarbeiter als Gefahr auffallen hätten müssen, der am Buffet anwesend war.

Entscheidung

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Eine ständige Überprüfung und Reinigung des Bodens vor dem Frühstücksbuffet überspanne die Verkehrssicherungspflichten.

Der OGH hielt die offen gebliebene Frage für entscheidend und verwies die Rechtssache zur Erledigung der Beweisrüge an das Berufungsgericht zurück. Da eine ständige Kontrolle des Bodens tatsächlich die Verkehrssicherungspflichten überspannen würde, hafte die Beklagte nicht schon deshalb, weil seit kurzer Zeit eine Gefahrenstelle bestand. Wenn jedoch ein anwesender oder vorbeigehender Hotelmitarbeiter die Gefahrenstelle nicht beseitigte, obwohl sie für ihn erkennbar war, sei eine Haftung gerechtfertigt.

Allerdings würde die Klägerin in diesem Fall ein mit 50 % anzusetzendes Mitverschulden treffen, weil sie den am Boden liegenden Essensrest ebenfalls erkennen hätte können. Auch am Frühstücksbuffet müsse man beim Gehen „vor die Füße schauen“.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22588 vom 09.11.2016