News

Verlängertes Abschöpfungsverfahren - Zahlung nach Fristablauf

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

KO/IO: § 213

Nach § 213 Abs 4 KO/IO kann das Gericht das Abschöpfungsverfahren um höchstens 3 Jahre verlängern; die Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens soll dem Schuldner ermöglichen, die Quote von 10 % und damit die Restschuldbefreiung doch noch zu erreichen. Nach Ablauf der Verlängerungsfrist hat das Gericht zu prüfen, ob die Mindestbefriedigungsquote erreicht wurde; haben die Gläubiger zumindest 10 % ihrer Forderungen erhalten, ist das verlängerte Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären und die Restschuldbefreiung auszusprechen (§ 213 Abs 4 zweiter Satz IO).

Dass bei dieser Prüfung bereits eingelangte Zahlungen nicht zu berücksichtigen wären, weil bei ihrem Einlangen die verlängerte Frist bereits abgelaufen war, lässt sich weder dem Wortlaut der Norm noch ihrem Zweck entnehmen - die Gläubiger haben die Mindestquote vor der Beschlussfassung über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens ja erhalten. Daher sind alle Zahlungen, die der Schuldners vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Beendigung des (verlängerten) Abschöpfungsverfahrens leistet, bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung (Mindestbefriedigungsquote) zu berücksichtigen.

OGH 26. 2. 2016, 8 Ob 145/15d

Entscheidung

In seinen Entscheidungsgründen stellt der OGH weiters klar, dass an diesem Ergebnis auch der Umstand nichts ändert, dass § 213 Abs 4 iVm Abs 1 IO darauf abstellt, dass die Gläubiger „während des Insolvenz- und Abschöpfungsverfahrens“ zumindest 10 % der Forderungen erhalten haben: Schließlich wird das Abschöpfungsverfahren erst mit dem nun zu fassenden Beschluss des Gerichts für beendet erklärt, sodass kein zwingender Grund besteht, die zu diesem Zeitpunkt bereits eingelangten Zahlungen nicht zu berücksichtigen, so der OGH.

Auch der Hinweis auf den Auftrag zur Leistung von Ergänzungszahlungen gem § 213 Abs 3 KO (IO) überzeugte den OGH nicht. Zwar schließt in diesen Fällen bereits der Verzug mit einer der aufgetragenen Zahlungen die Restschuldbefreiung aus (vgl Kodek, Privatkonkurs2 Rz 688; Mohr, Privatkonkurs2 123; Konecny/Schubert § 213 Rz 19), die beiden Bestimmungen sind nach Ansicht des OGH jedoch nicht vergleichbar: Anders als nach § 213 Abs 4 IO erklärt das Gericht in einem Beschluss nach § 213 Abs 3 IO das Abschöpfungsverfahren für beendet, setzt die Entscheidung über die Restschuldbefreiung bis zu 3 Jahre aus und trägt dem Schuldner Ergänzungszahlungen auf, wobei nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes bei der Entscheidung über die Restschuldbefreiung (nur) fristgerechte Zahlungen des Schuldners zu berücksichtigen sind.

Auch dass nach Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens eine Restschuldbefreiung nach Billigkeit analog § 213 Abs 2 IO nicht mehr möglich ist (RIS-Justiz RS0121181), steht nach Auffassung des OGH dem hier erzielten Ergebnis nicht entgegen: Hat der Schuldner nämlich vor dem Beschluss über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens die Mindestbefriedigungsquote erreicht, erfolgt keine Billigkeitsentscheidung.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21425 vom 11.04.2016