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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für Studierende

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

NAG § 64

Dient der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines Studium, so ist nach § 64 Abs 3 NAG die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis (hier) der Universität erbringt; maßgeblich ist das vom Antragsteller betriebene Studium (fallbezogen: Studium der Sport- und Bewegungswissenschaften).

Für die Beurteilung des Studienerfolgs ist auch das jeweils relevante Curriculum heranzuziehen; dieses zählt zu den „maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften“. Für den Nachweis des Studienerfolgs ist daher nicht die ECTS-Punkte-Zahl jeglicher Prüfungen maßgeblich, sondern es muss sich um Prüfungen handeln, die nach dem relevanten Curriculum abzulegen und somit für den Abschluss des Studiums erforderlich sind.

Es kommt auch nicht darauf an, ob eine Prüfung nach dem Curriculum „dem Grunde nach“ angerechnet werden kann (hier: „freie Wahlfächer“): Hätten Prüfungen nach dem maßgeblichen Curriculum nicht (mehr) abgelegt werden müssen (hier: freie Wahlfächer gemäß dem Curriculum bereits mit ausreichender ECTS-Punkte-Zahl absolviert), tragen sie nicht mehr zum Abschluss des Studiums bei und es liegt daher kein Studienerfolg vor.

OGH 11. 2. 2016, Ra 2015/22/0095

Sachverhalt

Der VwGH wies die Revision des Studenten gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts ab; seiner Ansicht nach war es nicht rechtswidrig, den Verlängerungsantrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gemäß § 64 NAG abzuweisen, weil er zwischen 4. 2. 2014 und 11. 7. 2014 zwar Prüfungen im Ausmaß von 34 ECTS-Punkten absolviert hatte, 30 ECTS-Punkte davon jedoch aus dem Bereich der „freien Wahlfächer“ kamen und die vom Curriculum dafür vorgesehenen 15 ECTS-Punkte bereits mit 20. 7. 2013 erbracht worden waren.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21443 vom 13.04.2016