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Verlängerung des Corona-Kurzarbeitsmodells – BGBl

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden

BGBl I 2021/117, ausgegeben am 30. 6. 2021

1. Überblick

Die Novelle zum AlVG und AMSG betrifft zwei unterschiedliche Bereiche. Zum einen wird damit das Corona-Kurzarbeitsmodell – mit teilweise neuen Kriterien – verlängert. Betriebe, die von der Corona-Krise betroffen sind, können ein weiteres Jahr, konkret bis Mitte Juni 2022, höhere Kurzarbeitsbeihilfen erhalten. Sie müssen allerdings einen Abschlag von 15 % gegenüber der derzeitigen Beihilfenhöhe in Kauf nehmen. Eine Sonderbestimmung gibt es für von der Krise besonders stark betroffene Betriebe, für sie gelten die bisherigen Regelungen noch bis Ende Dezember 2021 unverändert.

Zweiter Punkt des Gesetzespakets ist die Verlängerung zweier coronabedingter Sonderregelungen im AlVG. Damit sollen Nachteile für selbstständig Erwerbstätige, die von Betriebsschließungen betroffen sind, und von Personen in Altersteilzeit vermieden werden (siehe dazu ARD 6755/XX/2021).

Die nachfolgenden Informationen zur Corona-Kurzarbeit Phase 5 ab 1. 7. 2021 stammen größtenteils von der WKO (https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html).

2. Corona-Kurzarbeit Phase 5

2.1. Allgemeines

Um die weiter von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen treffsicher zu unterstützen, haben sich die Sozialpartner und die Bundesregierung auf eine Neuregelung der Corona-Kurzarbeit geeinigt. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen wurden durch die AMSG-Novelle BGBl I 2021/117 geschaffen, die Detailregelungen erfolgen wie zuletzt durch die Sozialpartnervereinbarungen zur Corona-Kurzarbeit (Version 10.0) bzw durch eine Adaptierung der vom AMS-Verwaltungsrat zu erlassenden Kurzarbeits-Richtlinie.

Die Corona-Kurzarbeit Phase 5 gilt ab 1. 7. 2021 bis 30. 6. 2022 für Kurzarbeitsprojekte von höchstens jeweils 6 Monaten. Die derzeit bestehenden abweichende Berechnungsmethode für die Beihilfenhöhe hat – für eine ökonomische Umsetzung – zwar weiterhin Gültigkeit, wird die Beihilfe im Regelfall gegenüber der Phase 4 um 15 % reduziert und beträgt damit 85 % der bisher ausbezahlten Beihilfe. Besonders betroffene Betriebe (mehr als 50 % Umsatzrückgang im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 oder Betriebe mit Betretungsverbot, wie zB die Nachtgastronomie, die Eventbranche oder die Stadthotellerie) erhalten bis längstens 31. 12. 2021 weiterhin die ungekürzte Beihilfe, müssen aber die restlichen 15 % – bis zur Anpassung in der AMS-IT – im Rahmen eines Änderungsbegehrens gegenüber dem AMS extra beantragen.

Weiter muss als Voraussetzung für die Beihilfe künftig ein aliquoter Teil des Urlaubsanspruchs während der Kurzarbeit konsumiert werden, um das Ansparen von Urlauben zu vermeiden.

Betriebe, die neu in Kurzarbeit gehen (keine Kurzarbeit zwischen dem 1. 4. 2021 und 30. 6. 2021), müssen vor Beginn der Kurzarbeit ihre regionale Geschäftsstelle des AMS kontaktieren und ein – in der Regel 3-wöchiges Beratungsverfahren absolvieren.

Die Mindestarbeitszeit beträgt 50 % bzw 30 % (bei besonders betroffenen Betrieben), Ausnahmen sind weiterhin möglich.

2.2. Fristen zur Antragstellung

Kurzarbeitsprojekte ab 1. 7. 2021 können voraussichtlich rückwirkend erst ab 19. 7. 2021 beantragt werden. Die Antragsfrist endet nach einem Monat (voraussichtlich am 18. 8. 2021). Nach Ablauf der Übergangsfrist sind Kurzarbeitsprojekte vor Beginn der Kurzarbeit zu beantragen.

Für Kurzarbeitsanträge ab 1. 7. 2021 sind ausschließlich die Sozialpartnervereinbarungen für die Phase 5 (Formularversion 10) zu verwenden. Diese können ua auf der Homepage der WKO unter https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html heruntergeladen werden

Hinweis: Da es bei der Antragstellung aufgrund der Komplexität immer wieder zu Fehlern kommt, die dazu führen, dass sich die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe verzögert oder im schlimmsten Fall nicht erfolgen kann, hat die WKO zwei Checklisten erstellt, um die am häufigsten auftretenden Fehler zu vermeiden. Auch diese können über den angeführten Link heruntergeladen werden.

2.3. Einschränkung der Behaltepflicht während der Kurzarbeit,

Der Beschäftigtenstand während der Kurzarbeit und der anschließenden Behaltepflicht darf nur in Ausnahmefällen (Punkt IV. 2. c. der Sozialpartnervereinbarung) unterschritten werden. Seit 1. 7. 2021 ist neu, dass auch Arbeitnehmer von der Vereinbarung zur Kurzarbeit ausgenommen werden können, wenn sie beim AMS im Rahmen von Massenkündigungen zum Frühwarnsystem gemäß § 45a AMFG angemeldet sind. In diesen Fällen gibt es keine Auffüllpflicht.

Die Einschränkung der Behaltefrist ist mit der Gewerkschaft vorweg zu vereinbaren. Dazu ist die neue Beilage 3 in der Sozialpartnervereinbarung zu verwenden.

2.4. Weiterbildungen während der Kurzarbeit Phase 5

Für Weiterbildungen während der Kurzarbeit steht ein attraktives Förderangebot zur Verfügung. Betriebe erhalten die Personalkosten für Weiterbildungen, die während der Ausfallzeit stattfinden, über die Kurzarbeitsbeihilfe voll ersetzt. Der Fördersatz bei den Sachkosten (Kosten der Aus- und Weiterbildungskurse) wird in der Phase 5 generell von 60 % auf 75 % aufgestockt.

Weiterbildungen, die bereits in der Phase 4 begonnen haben und in die Kurzarbeitsphase 5 hineinreichen, müssen in der Phase 5 neu beantragt werden. Das Begehren ist unverzüglich nach Erhalt der neuen Projektnummer für die Kurzarbeit per eAMS-Konto zu stellen.

2.5. Übersicht über Unterschiede Phase 4 zu Phase 5


Sozialpartnervereinbarung(Formularversion 9.0)Sozialpartnervereinbarung ab 1.7.2021(Formularversion 10.0)
Gilt für Kurzarbeit von 31. 3. bis längstens 30. 6. 2021Gilt für alle Anträge auf Kurzarbeit ab Beginn 1. 7. 2021 für maximal 6 Monate. Vereinbarungen von besonders betroffenen Unternehmen (siehe unten) enden spätestens am 31. 12. 2021. Anträge können beim AMS voraussichtlich ab 19. 7. 2021 gestellt werden, bei Kurzarbeit-Projekten ab 1. 7. 2021 voraussichtlich rückwirkend bis 18. 8. 2021
Antrag und Vereinbarung auf der AMS-Webseite hochzuladen; automatisiertes Verfahren.Unternehmen, die bereits in Phase 4 in Kurzarbeit waren: Verfahren wie bisherAndere Unternehmen müssen das regionale AMS kontaktieren und einen Beratungstermin mit AMS, WKO und Gewerkschaft absolvieren. Grundsätzlich kann die Kurzarbeit binnen 3 Wochen nach Kontaktaufnahme bei erfolgter Genehmigung beginnen.
Beihilfe
Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten im Vergleich zur geleisteten Arbeitszeit.Reduktion der Beihilfe um 15%Besonders betroffene Unternehmen (Definition: mehr als 50 % Umsatzrückgang im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 oder direkt von Lockdown betroffen) können später übrige 15 % beantragen.
Geltungsbereich / Auf­rechterhaltung Beschäftigtenstand
Vom Geltungsbereich können ua gekündigte Arbeitnehmer ausgeschlossen werden.Vom Geltungsbereich können auch Arbeitnehmer ausgeschlossen werden, die erst beim AMS gemäß § 45a AMFG (Frühwarn­system) angemeldet sind, sofern die Sozialpartner vorweg zustimmen (neue Beilage 3). Um diese Personen darf der Beschäftigtenstand gekürzt werden, ohne Auffüllpflicht.
1 Kurzarbeit / Mindestarbeitszeit
Die gekürzte Normalarbeitszeit muss im Schnitt des beantragten Kurzarbeit-Zeitraums für jeden Arbeitnehmer zwischen 30 und 80 % der Normalarbeitszeit vor Kurzarbeit liegen. Unterschreitung mit besonderer Begründung (Beilage 2) möglich.Besonders betroffene Unternehmen bis 31. 12. 2021: weiterhin Mindestarbeitszeit von 30 % mit Unterschreitungsmöglichkeit (Beilage 2).Andere Unternehmen: Mindestarbeitszeit von 50 % mit Unterschreitungsmöglichkeit (Beilage 2).
Verbrauch von Urlaub
Urlaubsguthaben sind tunlichst, aber nicht zwingend abzubauen.Beträgt der beantragte Kurzarbeitszeitraum mehr als 1 Monat, haben Arbeitnehmer zwingend jedenfalls 1 Woche ihres Urlaubes zu konsumieren, bei mehr als 3 Monaten 2 Wochen, bei mehr als 5 Monaten 3 Wochen, soweit der Arbeitnehmer so viel Urlaubsguthaben hat (kein Vorgriff). Ohne diesen Verbrauch wird die Beihilfe für den Arbeitgeber gekürzt. Betriebe mit Betriebsrat können über den Urlaubsverbrauch eine Betriebsvereinbarung abschließen.
Beilage 1 Wirtschaftliche Begründung
Ua ist die monatliche Umsatzentwicklung seit April 2019 anzugeben.Ua ist die monatliche Umsatzentwicklung des Unternehmens seit Juli 2019 anzugeben auch zur Beurteilung, ob ein besonders betroffenes Unternehmen vorliegt.

Hinweis: Durch eine Änderung des Berufsausbildungsgesetzes (BGBl I 2021/118) wurde sichergestellt, dass das Instrument der Kurzarbeit auch weiterhin für Lehrlinge in Anspruch genommen werden kann. Außerdem wird es durch eine Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes den Finanzämtern ermöglicht, die ordnungsgemäße Verwendung von Kurzarbeitsbeihilfen auch außerhalb allgemeiner Lohnsteuerprüfungen zu überprüfen. Die Kontrollorgane sind dabei berechtigt, die Richtigkeit der vom Kurzarbeitsbeihilfenempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Kurzarbeitsbeihilfe erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Auszahlung angegebenen Daten zu überprüfen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31148 vom 02.07.2021