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Wurde der Beschuldigte entgegen § 5 Abs 3 StPO zur Begehung von strafbaren Handlungen in einer Weise verleitet, die dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art 6 Abs 1 EMRK) widerstreitet, hat die Staatsanwaltschaft gem § 133 Abs 5 StPO von der Verfolgung abzusehen. Verfolgungshindernisse wirken – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – nur für denjenigen Täter, bei dem sie vorliegen. Für das Verfolgungshindernis des § 133 Abs 5 StPO ist eine derartige Ausnahme nicht normiert; es käme dem Täter somit nur im Fall einer Beeinflussung durch eine Ermittlungsbehörde zugute, die ihn selbst betrifft – allenfalls nach Art einer (Ketten-)Bestimmung iSd § 12 zweiter Fall StGB (hier: keine unzulässige Tatprovokation, weil der Beschuldigte selbst auf der Suche nach einem Suchtgiftkäufer war und das inkriminierte Geschäft durch Kontaktaufnahme mit einem früheren Bekannten initiierte, der nunmehr als Vertrauensperson der Polizei tätig ist).