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Verletzung von Persönlichkeitsrechten auf Website - internationale Zuständigkeit

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

EuGVVO: Art 5 Nr 3

Art 5 Nr 3 EuGVVO ist so auszulegen, dass eine Person, die sich durch Inhalte einer Website in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt fühlt, die Wahl hat: Sie kann ihre Klage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens entweder bei den Gerichten jenes Mitgliedstaats geltend machen, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet. Stattdessen kann diese Person ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet der im Internet veröffentlichte Inhalt zugänglich ist oder war; diese Gerichte sind aber nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursacht worden ist.

OGH 21. 12. 2015, 6 Ob 144/15t

Entscheidung

Die Entscheidung stützt sich auf bereits bestehende Rsp des EuGH, und zwar auf die E C-509/09, C-161/10 - eDate Advertising, LN Rechtsnews 11927 vom 28. 10. 2011 = RdW 2011/759, sowie auf OGH 10. 7. 2012, 4 Ob 33/12z, LN Rechtsnews 13906 vom 15. 10. 2012.

Im vorliegenden Fall fehlten konkrete Ausführungen der Kl, zu welchem Zeitpunkt ihre Persönlichkeitsrechte durch die Bekl verletzt wurden und wo die Kl zu diesem Zeitpunkt konkret den Mittelpunkt ihrer Interessen hatte. Dass für die Zuständigkeit der „Schwerpunkt des Konflikts“ maßgeblich sei und damit der Ort, an dem die Persönlichkeitsrechtsverletzungen „am stärksten verspürt“ würden, behauptete die Kl in ihrem Rechtsmittel bloß unsubstantiiert. Auch ihre Behauptung, eine „weltweite Gerichtspflichtigkeit“ sei hinzunehmen, ist in dieser Allgemeinheit jedenfalls unrichtig, so der OGH.

Hinweis:

Die VO (EG) 44/2001 (EuGVVO 2001) wurde grds mit 10. 1. 2015 durch die VO (EU) 1215/2012 (EuGVVO 2012) abgelöst. Art 5 Nr 3 VO (EG) 44/2001 ist nunmehr in Art 7 Nr 2 VO (EU) 1215/2012 geregelt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21112 vom 15.02.2016