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Der Vermieter verliert das Recht, den Mieter aufgrund eines strafbaren Verhaltens zu kündigen, nicht deshalb, weil er zuvor den Ausgang des gegen den Mieter geführten Strafverfahrens abgewartet hat.
Die Rsp, nach der Auflösungs- und Kündigungsgründe vom Vermieter ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht werden müssen, ist so zu verstehen, dass im Zuwarten ein schlüssiger Verzicht liegen kann. Ein konkludenter Verzicht darf jedoch nur dann angenommen werden, wenn das Verhalten des Vermieters eindeutig auf einen Verzicht schließen lässt, weil der Mieter von der Kenntnis des Vermieters vom vollen Sachverhalt und von fehlenden anderen Erklärungen für dessen Untätigkeit ausgehen kann. Bei dieser Beurteilung ist Zurückhaltung geboten. Im Zweifel liegt kein Verzicht vor. Die Beweislast trifft den Mieter.