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Verlustvortrag - ausnahmsweise Berücksichtigung in Folgejahren

Bearbeiter: Birgit Bleyer

EStG 1988 idF BGBl 1996/201: § 18 Abs 6

BAO § 92 Abs 1 lit b

Ist es dem Steuerpflichtigen zuzurechnen, dass im Einkommensteuerbescheid eines auf das Verlustentstehungsjahr folgenden Jahres ein Verlustvortrag mit einem zu geringen Betrag als Sonderausgabe Berücksichtigung findet, verliert jener Betrag des vortragsfähigen Verlustes, der als Sonderausgabe hätte abgezogen werden können, seine Vortragsfähigkeit in den Folgejahren.

Hat ein Kommanditist in den Abgabenerklärungen der Jahre 2000 bis 2002 aber die höchstmögliche Verlustverrechnung beantragt, wurde ihm diese jedoch teilweise verwehrt und ist aufgrund der zwischenzeitig eingetretenen Bemessungsverjährung der betreffenden Veranlagungsjahre auch nicht mehr möglich, stößt es auf keine Bedenken des VwGH, wenn die Abgabenbehörde die in den Jahren 2000, 2001 und 2002 nicht verrechneten Verluste im Streitzeitraum 2003 bis 2006 als Sonderausgaben berücksichtigt.

VwGH 26. 11. 2015, 2012/15/0038

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20999 vom 28.01.2016