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Vermietung von Flächen für Zwecke des Schisports – USt-Befreiung

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 16

Die Umsätze aus der Überlassung von landwirtschaftlichen Flächen zur Ausübung des Schisports (etwa an eine Schilift-Gesellschaft) sind – als Vermietung und Verpachtung nach § 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994 – von der Umsatzsteuer (unecht) befreit.

Dass für gesonderte Benutzungen (auch) durch Dritte (etwa für die Veranstaltung von Rennen) gesonderte Vereinbarungen getroffen werden und damit das Nutzungsrecht der Mieter zeitlich - für die Dauer der Veranstaltungen - eingeschränkt wird, ändert an der Beurteilung als Vermietung nichts.

VwGH 23. 2. 2017, Ra 2016/15/0012 und 0013

Entscheidung

Vermietung

Gemäß § 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994 sind „die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken“ grds steuerfrei (mit einigen Ausnahmen; Anm).

Nach stRsp des EuGH besteht das grundlegende Merkmal des Begriffs „Vermietung von Grundstücken“ darin, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Für die Beurteilung, ob eine bestimmte Vereinbarung dieser Definition entspricht, sind alle Merkmale des Umsatzes sowie die Umstände zu berücksichtigen, unter denen er erfolgt (vgl etwa EuGH 22. 1. 2015, C-55/14, Regie communale autonome du stade Luc Varenne, ÖStZB 2016/297, RN 21). Das ausschließliche Nutzungsrecht kann allerdings in der Vereinbarung auch beschränkt werden (vgl EuGH 18. 11. 2004, C-284/03, Temco Europe SA, ÖStZB 2005/452, RN 24).

Klargestellt hat der EuGH weiters auch, dass die Vermietung eines Grundstücks normalerweise eine passive Tätigkeit darstellt, die allein an den Zeitablauf gebunden ist, und von anderen Tätigkeiten zu unterscheiden ist, die entweder gewerblichen Zwecken dienen oder einen Gegenstand haben, der eher durch die Erbringung einer Dienstleistung als durch die bloße Bereitstellung einer Sache charakterisiert wird (vgl neuerlich EuGH 18. 11. 2004, C-284/03, Temco, ÖStZB 2005/452, RN 20 und RN 26 f).

Vereinbarungen betr das Grundstück

Im vorliegenden Fall sind die Vereinbarungen nach Ansicht des VwGH jeweils als Vermietung (oder Verpachtung) von Grundstücken anzusehen:

Vermietung als Schipiste

Mit der Vereinbarung vom Oktober 1990 hat der Rechtsvorgänger der Revisionswerberin der Gemeinde, dem Verein X und der B AG das Recht eingeräumt, auf näher dargestellten Flächen den Wintersport ausüben zu lassen, wobei im Vertrag einige weitere Rechte ausdrücklich angeführt wurden.

Dass er sich darin auch verpflichtete, die hinderlichen Zäune für die Winterszeit niederzulegen, ändert nichts daran, dass seine Verpflichtung schwerpunktmäßig in einem (passiven) Dulden bestand.

Dass der Rechtsvorgänger der Revisionswerberin seinen Vertragspartnern nicht umfassende Rechte einräumte (etwa keine Berechtigung zur Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten), ändert nichts an der Beurteilung der Vereinbarung als Vermietung. Wenn der Einsatz von Pistenbearbeitungsmaschinen nach dem Vertrag in einer Weise zu erfolgen hat, die eine Beeinträchtigung der Erdoberfläche vermeidet, so steht dies ebenfalls einer Beurteilung als Vermietung nicht entgegen, ist doch ein Mieter allgemein dazu verpflichtet, Schäden am Bestandgegenstand zu vermeiden und die Sache in gleichem Zustand zurückzugeben.

Damit, dass nach der Vereinbarung für gesonderte Benutzungen (auch) durch Dritte (etwa für die Veranstaltung von Rennen) gesonderte Vereinbarungen zu treffen sind, wird zwar das Nutzungsrecht der Vertragspartner der Revisionswerberin zeitlich - für die Dauer der Veranstaltungen - eingeschränkt; an der Beurteilung als Vermietung ändert dies aber nichts.

Vereinbarung betr Schirennen

Die Nutzung für I Rennen und eine permanente Renn- und Trainingsstrecke gemäß den Vereinbarungen vom April 2008 mit dem X Club überschneidet sich zwar mit jener nach der Vereinbarung vom Oktober 1990; eine derartige Überschneidung ändert aber nach Ansicht des VwGH nichts an der Beurteilung als Vermietung.

Dem Argument des Finanzamts, nur ein Drittel des Entgelts sei laut Vereinbarung auf die Grundbenützung entfallen, hält der VwGH entgegen, dass auch mit den weiteren Teilentgelten an sich die Grundbenützung abgegolten wurde: Auch die „Gestattung der Vermarktung“ und die „Gestattung der Nebeneinrichtungen“ betrifft etwa das Recht, Werbung auf Grund und Boden des Grundbesitzers zu betreiben, oder das Recht, das Gelände Zuschauern zugänglich zu machen.

Nach der „grundsätzlichen Vorbemerkung“ im Vertrag gestatte der Grundeigentümer dem X Club, in den Wintermonaten die I Rennen durchzuführen und die notwendige Infrastruktur zu installieren und zu betreiben. Die Leistungen der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang sind daher ebenfalls fast ausschließlich passiv.

Das Argument, dass die Grundstücksüberlassung hinsichtlich der Großveranstaltung Schirennen nur ein Teilelement eines einheitlichen Leistungsbündels darstellt, betrifft die Leistung des X Club (Durchführung der Großveranstaltung), ändert aber am Charakter dieser Vorleistung nichts. Die Vorleistungen für die Großveranstaltung sind jeweils für sich zu betrachten und charakteristischer und dominierender Bestandteil der Leistung der Revisionswerberin ist jeweils, dem X Club die (zeitlich eingeschränkte) Nutzung bestimmter Teile ihrer Liegenschaften zu ermöglichen.

Vereinbarung über die Errichtung einer Seilbahn

Mit Vereinbarung vom Mai/Juni 2008 mit der B AG wurde ein dinglichen Rechts begründet, das ebenfalls als „Vermietung“ iSd Umsatzsteuerrechts zu beurteilen ist (Einräumung des Rechts [auf bestimmte Zeit und gegen Vergütung], ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob der Berechtigte dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen; vgl EuGH 4. 10. 2001, C-326/99, Stichting „Goed Wonen“, ÖStZB 2002/197, RN 54 f).

Auch hier schließen vertragliche Beschränkungen des Nutzungsrechts nicht aus, dass es sich gegenüber allen anderen Personen um ein ausschließliches Nutzungsrecht handelt (vgl neuerlich EuGH 18. 11. 2004, C-284/03, Temco Europe SA, ÖStZB 2005/452, RN 24 f).

Die Leistungen aus diesem Vertrag sind dadurch charakterisiert, dass der B AG das Recht zusteht, zwei Seilbahnstützen zu errichten und eine 278 m lange und 14 m breite Trasse für die Seilbahn zu überspannen. Es war außerdem zu dulden, dass eine Teilfläche dauernd, eine weitere Teilfläche befristet gerodet wird. Charakteristisches und dominierendes Element auch dieser Vereinbarung ist demnach die Einräumung eines Nutzungsrechts an bestimmten Teilflächen von Grundstücken der Revisionswerberin. Auch diese Vereinbarung ist sohin als Vermietung und Verpachtung von Grundstücken zu beurteilen (vgl auch BFH 11. 11. 2004, V R 30/04, sowie BFH 14. 3. 2012, XI R 8/10).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23870 vom 14.07.2017