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Nach § 12 Abs 1 UrhG gilt bis zum Beweis des Gegenteils derjenige als Urheber, der auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werks als Urheber bezeichnet wird. Die Rechtsansicht, dass den Bekl der Beweis des Gegenteils (schon) deshalb gelungen sei, weil sie nachgewiesen haben, dass der vermutete Urheber nicht der Urheber ist, wodurch die gesetzliche Vermutung widerlegt worden sei, findet Deckung im eindeutigen Wortlaut des § 12 UrhG und hält sich auch im Rahmen der Rsp zu § 270 ZPO.
Keine Grundlage in § 12 UrhG findet hingegen die Ansicht, dass der durch den Beweis des Gegenteils Belastete (zusätzlich auch) nachweisen müsse, dass ein konkreter Dritter das Werk mit hoher Wahrscheinlichkeit eigenhändig geschaffen habe. Mit dieser eindeutigen gesetzlichen Rechtslage korrespondieren auch die Gesetzesmaterialien zu § 12 UrhG, wonach derjenige, der die Urheberschaft des vermuteten Urhebers bestreitet, beweisen müsse, dass „ein anderer das Werk geschaffen hat“. Aus dem (hier klar) bewiesenen Umstand, dass der vermutete Urheber nicht der tatsächliche Urheber ist, folgt zwingend, dass ein anderer das Werk geschaffen haben muss.