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Abstract
Mit der AFRAC-Stellungnahme 38: Währungsumrechnung (UGB) wird die Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften im Jahresabschluss und von Fremdwährungsabschlüssen im Konzernabschluss konkretisiert. Darüber hinaus werden auch Sonderfragen adressiert, wie bspw die Bildung von Bewertungseinheiten im Jahresabschluss, der Ausweis währungskursbedingter Differenzen im Konzernabschluss sowie die Behandlung von aus der Währungsumrechnung resultierenden latenten Steuern. Es folgt ein Überblick über die wesentlichen Aussagen zur Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften im Jahresabschluss. Im zweiten Teil werden die weiteren Themen der Stellungnahme, insbesondere die Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen im Konzernabschluss, vorgestellt.
Überblick
Das Erfordernis der Währungsumrechnung ergibt sich aus der Vorgabe, dass der unternehmensrechtliche Jahres- bzw Konzernabschluss in Euro aufzustellen ist. Mangels spezifischer Regelungen im UGB hat das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) eine Stellungnahme erarbeitet, die sich mit den im Rahmen der Währungsumrechnung auftretenden Fragestellungen beschäftigt.
Inhaltlich gliedert sich die neue AFRAC-Stellungnahme 38 in folgende Themenbereiche:
- | Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften im Jahresabschluss |
- | Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen im Konzernabschluss |
- | Latente Steuern |
- | Angaben im (Konzern-)Anhang |
Nach der Veröffentlichung des Entwurfs im Oktober 2020 wurde die finale Stellungnahme im Jänner 2021 beschlossen und ist nunmehr auf der AFRAC-Homepage abrufbar. Abgesehen von redaktionellen Änderungen beschränken sich die Anpassungen in der nunmehr veröffentlichten Stellungnahme gegenüber dem Entwurf im Wesentlichen auf die Änderungen des Abschnitts zu den latenten Steuern.
Anwendungsbereich
Die Stellungnahme ist anzuwenden auf die Bilanzierung von Geschäftsvorfällen und Salden in Fremdwährung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss einschließlich jener in ausländischen Zweigniederlassungen sowie auf die Umrechnung der Fremdwährungsabschlüsse von Konzernunternehmen, die durch Vollkonsolidierung oder durch die Equity-Methode in einen unternehmensrechtlichen Konzernabschluss einbezogen werden. Ausgenommen werden jene Geschäftsvorfälle und Salden, die sich auf Derivate beziehen, weil diese in der AFRAC-Stellungnahme 15 geregelt sind.
Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften im Jahresabschuss
Gemäß § 193 Abs 4 UGB ist der Jahresabschluss in Euro aufzustellen. Bei der Umrechnung gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), im Speziellen das Anschaffungskostenprinzip sowie das Realisations- und Imparitätsprinzip. Diese unternehmensrechtlichen Grundsätze zur Abbildung von Fremdwährungsgeschäften im Jahresabschluss werden im vierten Abschnitt der Stellungnahme weiter konkretisiert. AFRAC unterscheidet dabei zwischen der Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften im Zugangszeitpunkt und im Rahmen der Folgebewertung der betreffenden nichtmonetären sowie monetären Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten.
Erstmalige Erfassung von Fremdwährungsgeschäften
Die erstmalige Erfassung von Vermögensgegenständen und Schulden aus einem Fremdwährungsgeschäft sowie damit einhergehender Erträge und Aufwendungen hat mit dem am Transaktionstag gültigen Kassakurs zu erfolgen.
Tipp: Ausschüttungen sind mit dem am Entstehungszeitpunkt der Auszahlungsverpflichtung gültigen Kassakurs umzurechnen, was in der in der Regel der Tag der Beschlussfassung sein wird. Der Zeitpunkt des Zuflusses ist für die erstmalige Erfassung nicht maßgeblich.
Abhängig vom zugrundeliegenden Fremdwährungsgeschäft ist entweder der Geld- oder der Briefkurs heranzuziehen. Als Hilfestellung findet sich in der Erläuterung zu Rz 36 und 43 ff eine Tabelle, welcher der zu verwendende Kurs entnommen werden kann. Nach Ansicht AFRAC darf ein Kassamittelkurs, aber auch ein zeitraumbezogener Durchschnittskurs verwendet werden, sofern die Durchschnittsbildung regelmäßig ua im Hinblick auf die Wesentlichkeit überprüft wird.
Folgebewertung von Vermögensgegenständen und Schulden
Bei monetären Vermögensgegenständen (bspw Kassa und Bankguthaben) und Verbindlichkeiten ist der beizulegende (Zeit-)Wert bzw Erfüllungsbetrag in Fremdwährung am Abschlussstichtag mit dem Stichtagskurs umzurechnen und mit dem Buchwert zu vergleichen. Die weitere Vorgehensweise erfolgt anhand der unternehmensrechtlichen Bewertungsvorschriften (§ 204 Abs 2 UGB bzw § 207 UGB und § 208 UGB sowie § 211 UGB). Im Gegensatz dazu sind Rückstellungen an jedem Abschlussstichtag mit dem stichtagsbezogenen Erfüllungsbetrag neu zu bewerten, weswegen hier der historische Erfüllungsbetrag – im Unterschied zu den Verbindlichkeiten – irrelevant ist.
Tipp: Kassa und Bankguthaben unterliegen in der Regel laufenden Ein- und Auszahlungen, weswegen kein historischer Kurs festgestellt werden kann. Diese sind – wie Rückstellungen – zu jedem Abschlussstichtag mit dem jeweiligen Stichtagskurs am Abschlussstichtag zu bilanzieren.
Eine weitere Besonderheit ist die kompensatorische Bewertung von monetären Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten in fremder Währung, die unter gewissen Voraussetzungen (siehe dazu Rz 51 der AFRAC-Stellungnahme 38) ebenfalls als zulässig erachtet wird.
Bei der Folgebewertung von nichtmonetären Vermögensgegenständen (bspw Sachanlagen und Vorräte) ist für die Ermittlung des Vergleichswerts nach § 204 Abs 2 UGB bzw § 207 UGB und § 208 UGB entscheidend, in welcher Währung eine Wiederbeschaffung oder Veräußerung möglich ist. Sollte dies der Euro sein, erübrigt sich die Fremdwährungsumrechnung im Rahmen der Folgebewertung. AFRAC vertritt die Auffassung, dass währungskursbedingte Wertminderungen von Dauer sind, sofern die Wertaufholung nicht innerhalb des Wertaufhellungszeitraums eintritt (vgl Rz 45 der Stellungnahme).
Behandlung von Umrechnungsdifferenzen
Die aus der Währungsumrechnung resultierenden Differenzen im Jahresabschluss sind erfolgswirksam zu erfassen. Der Ausweis der Aufwendungen bzw Erträge erfolgt in Abhängigkeit vom zugrundeliegenden Geschäftsvorfall bzw Bilanzposten (vgl Rz 62 ff der AFRAC-Stellungnahme).
Ausländische Zweigniederlassungen
Vermögensgegenstände und Schulden einer rechtlich unselbstständigen Zweigniederlassung außerhalb der Eurozone sind grundsätzlich so zu behandeln, als wären die Geschäftsvorfälle bzw Vermögensgegenstände und Schulden bei der inländischen Hauptniederlassung angefallen. Demnach hat die Bewertung nach den allgemeinen Grundsätzen der Stellungnahme zu erfolgen. Eine Abweichung ist möglich, wobei die Stellungnahme in den Rz 68 ff die in diesen Ausnahmefällen anzuwendenden Umrechnungsmethoden vorgibt.