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Veröffentlichung der AFRAC Stellungnahme 38: Währungsumrechnung (UGB) – Teil 2

Bearbeiter: Sabine Weintögl

UGB: § 193 Abs 4, § 251 Abs 1

Abstract

Nachdem in der Rechtsnews 30288 vom 21. 1. 2021 bereits die wesentlichen Inhalte der AFRAC-Stellungnahme 38 zur Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften im Jahresabschluss vorgestellt wurden, werden diese Ausführungen nun um die Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen im Konzernabschluss sowie die übrigen Themen der Stellungnahme ergänzt.

Überblick

Im Unterschied zur deutschen Rechtslage (§ 308a HGB) gibt es im UGB keine Bestimmung, welche die Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen im Rahmen der Konzernabschlusserstellung regelt. Die fehlende Normierung von Grundsätzen im Konzern war ausschlaggebend, dass sich AFRAC mit dem Thema der Währungsumrechnung beschäftigt.

Darüber hinaus hat sich AFRAC dazu entschieden, die bisher in der AFRAC-Stellungnahme 30 enthaltenen Ausführungen zur Währungsumrechnung und latenten Steuern in die AFRAC-Stellungnahme 38 zu integrieren. Die Ausführungen wurden allerdings nicht nur übernommen, sondern in einer Kooperation der beiden Arbeitsgruppen erweitert und um Beispiele in den Erläuterungen ergänzt. Abschließend beinhaltet die Stellungnahme auch Klarstellungen zu den erforderlichen Angaben im (Konzern-)Anhang zur Währungsumrechnung.

Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen im Konzernabschluss

Gemäß § 251 Abs 1 iVm § 193 Abs 4 UGB ist der Konzernabschluss in Euro aufzustellen, weswegen Fremdwährungsabschlüsse von in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ebenfalls in Euro umgerechnet werden müssen. Nachdem es in Österreich keine gesetzlichen Bestimmungen zur Umrechnungsmethode der Abschlüsse in fremder Währung gibt, sind grundsätzlich alle sinnvollen Methoden zulässig.1 Die AFRAC-Stellungnahme 38 schränkt dieses Wahlrecht auf die in der Praxis ohnehin übliche modifizierte Stichtagskursmethode sowie die Zeitbezugsmethode ein. AFRAC empfiehlt die Anwendung der Zeitbezugsmethode, wenn die Erträge oder Aufwendungen des Konzernunternehmens mehrheitlich in Euro anfallen oder die lokale Währung eine Hochinflationswährung ist. Die weiteren Ausführungen zur Umrechnung von Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eines Konzernunternehmens sowie die Vorgehensweise bei den einzelnen Konsolidierungsmaßnahmen werden getrennt nach diesen beiden Methoden dargestellt.

Um eine kohärente Darstellung zu erreichen, wurden die in der AFRAC-Stellungnahme 33: Kapitalkonsolidierung (UGB) adressierten Besonderheiten bei der Kapitalkonsolidierung – bspw die Auf- und Abstockung von Anteilen an Tochterunternehmen oder die Übergangskonsolidierung – auch in die AFRAC-Stellungnahme 38 aufgenommen und somit um die Ausführungen zur Währungsumrechnung ergänzt. Die AFRAC-Stellungnahme geht dabei insbesondere auf den Posten „Rücklage aus erfolgsneutral erfassten Währungsumrechnungsdifferenzen“ ein, der aufgrund der ergebnisneutralen Erfassung der Umrechnungsdifferenzen im UGB eine Sonderstellung einnimmt. Neben allgemeinen Grundsätzen werden bspw folgende Regelungen thematisiert:

-Die Rücklage ist in einem eigenen Posten innerhalb des Konzerneigenkapitals gesondert auszuweisen, wobei der Anteil, der nicht auf beherrschende Gesellschafter entfällt, im Posten „Nicht beherrschende Anteile“ zu zeigen ist.
-Eine erfolgswirksame Auflösung der Rücklage erfolgt erst beim vollständigen Ausscheiden des Konzernunternehmens aus dem Konsolidierungskreis.
-Analog zur Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb in den IFRS2 sind währungskursbedingte Differenzen aus wesentlichen Darlehen mit beteiligungsähnlichem Charakter erfolgsneutral auszuweisen.

Im Rahmen der Equity-Bewertung ist für die Umrechnung eines assoziierten Unternehmens, dessen Jahresabschluss auf fremde Währung lautet, nach Rz 126 ff der AFRAC-Stellungnahme die modifizierte Stichtagskursmethode anzuwenden, weswegen die Eigenkapitaldifferenz aus der Währungsumrechnung erfolgsneutral in den Posten „Rücklage aus erfolgsneutral erfassten Währungsumrechnungsdifferenzen“ einzustellen ist.

Latente Steuern

In Abschnitt 6 der AFRAC-Stellungnahme 38 wird die Bilanzierung von aus der Währungsumrechnung resultierenden latenten Steuern im Jahres- und Konzernabschluss erläutert. So können aus der Währungsumrechnung (zusätzliche) Differenzen zwischen den unternehmensrechtlichen und den steuerrechtlichen Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten entstehen. Auf diese temporären Differenzen sind latente Steuern zu erfassen, wobei diese latenten Steuerschulden bzw -ansprüche nach Ansicht des AFRAC – aus Vereinfachungsgründen und in Anlehnung an IAS 12.78 – entweder als Fremdwährungsaufwand bzw -ertrag oder im Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ als latenter Steueraufwand bzw Steuerertrag ausgewiesen werden dürfen.

Angaben im (Konzern-)Anhang

Gemäß § 237 Abs 1 Z 1 UGB bzw § 265 Abs 1 Z 2 UGB sind im Anhang bzw Konzernanhang die Grundlagen für die Umrechnung in Euro anzugeben. In Abschnitt 7 werden diese Grundlagen näher konkretisiert, wobei sich die Stellungnahme an der herrschenden Meinung in der unternehmensrechtlichen Literatur orientiert hat.

Conclusio

Die AFRAC-Stellungnahme 38 adressiert die wesentlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Währungsumrechnung im unternehmensrechtlichen Jahres- und Konzernabschluss und gibt den Anwendern einen praktischen Leitfaden zur Währungsumrechnung im UGB. Die Stellungnahme ist für nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig und wird seitens des AFRAC empfohlen.

1

Siehe bspw Fröhlich, Konzernrechnungslegung kompakt, 239 mit weiteren Umrechnungsmethoden.


2

Vgl IAS 39.102 bzw IFRS 9.5.2c) iVm IFRS 9.6.5.13 iVm IFRS 9.6.5.14 iVm IFRIC 16 – jeweils unter Verweis auf IAS 21.


Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30294 vom 22.01.2021