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Verschiebung des neuen Fondsmeldesystems - BGBl

Bearbeiter: Sabine Sadlo

Verordnung des BMF, mit der die Fonds-Melde-Verordnung 2015 geändert wird

BGBl II 2015/440, ausgegeben am 21. 12. 2015

Gemäß der Fonds-Melde-Verordnung 2015 (FMV 2015), BGBl II 2015/167, siehe LN Rechtsnews 19735 vom 25. 6. 2015, sollen in Zukunft nicht mehr die Ergebnisse, sondern die Grundlagen für die Ermittlung der Ergebnisse von Fonds gemeldet werden. Basierend auf den Grundlagen, die von den steuerlichen Vertretern an die OeKB geliefert werden, wird diese dann nach den Vorgaben des BMF die Besteuerungsgrundlagen für die Anleger ermitteln und auf ihrer Homepage veröffentlichen. Durch die gegenständliche Änderung der FMV 2015 wird die Umstellung auf das neue System der Meldung, Ermittlung und Veröffentlichung der steuerrelevanten Daten um zwei Monate nach hinten verschoben:

Die adaptierten Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen in § 8 FMV 2015 sehen nunmehr vor, dass Meldungen aufgrund dieser Verordnung erstmals am 6. 6. 2016 abzugeben sind (ursprünglich war als Starttermin des Produktionsbetriebs der 4. 4. 2016 vorgesehen). Gleichzeitig wird die Verordnung BGBl II 2012/96 idF BGBl II 2014/224 für Meldungen des Jahres 2015 verlängert. Die Stammdaten der Fonds sind zwischen dem 15. 4. und 13. 5. 2016 zu vervollständigen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20808 vom 21.12.2015