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Versicherungsvermittlungsnovelle 2018 – RV

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Maklergesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden sollen (Versicherungsvermittlungsnovelle 2018)

RV 21. 11. 2018, 371 BlgNR 26. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die RL (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb („Versicherungsvertriebsrichtlinie“) umgesetzt werden, die nun ausdrücklich auch den Versicherungsvertrieb im Wege des Internet umfasst und in deren Anwendungsbereich auch Versicherungsunternehmen aufgenommen wurden, die Versicherungsprodukte direkt vertreiben.

Die wesentlichen Bestimmungen betreffend den Direktvertrieb von Versicherungsprodukten durch Versicherungsunternehmen selber wurden bereits durch das Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 (VersVertrRÄG 2018), BGBl I 2018/16 (= Rechtsnews  25315), in den Österreichischen Rechtsbestand übernommen. Die Regelungen des gegenständlichen Gesetzesvorhabens betreffen nun insb den Bereich des Versicherungsvertriebes durch selbstständige Versicherungsvermittler. Es handelt sich konkret um den Vertrieb durch die Berufsgruppen der Versicherungsagenten, der Versicherungsmakler, der gewerblichen Vermögensberater, der Kreditinstitute sowie der Vermittler in Nebentätigkeit.

Im Hinblick auf die Gewährleistung einer übersichtlichen Gesetzesstruktur sollen durch die gegenständliche Novelle in der GewO 1994 selbst nur die grundlegenden Bestimmungen der RL betreffend Anwendungsbereich, Ausbildung (laufend berufliche Schulung oder Weiterbildung im Ausmaß von mindestens 15 Stunden pro Jahr, im Fall der Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit mindestens fünf Stunden pro Jahr), internationales Tätigwerden, Behördenzusammenarbeit und Strafen auf gesetzliche Ebene aufgenommen werden. Wesentliche Informations- und Wohlverhaltensregeln sollen auf Verordnungsebene umgesetzt werden.

Mit den Mitteln des Gewerberechts soll im Hinblick auf das Ziel der RL, eines höheren Verbraucherschutzniveaus, etwa auch eine deutlichere Unterscheidbarkeit nach den zivilrechtlichen Kategorien Versicherungsagent und Versicherungsmakler ermöglicht werden als bisher: Es erfolgt die Klarstellung, dass Versicherungsvermittlung nun nur mehr entweder in der Form als Versicherungsmakler oder in der Form als Versicherungsagent ausgeübt werden darf und es soll auch nur mehr eine Berechtigung aktiv gehalten werden dürfen. Eine Berechtigung muss zur jeweils anderen Ausübungsform ruhend gestellt werden.

Ein weiterer Inhalt der gegenständlichen Novelle ist die Festlegung der Zuständigkeit der Gewerbebehörde für die Vollziehung von Verordnungen der EU und der Europäischen Kommission im Bereich der hier zu regelnden Berufe. Es handelt sich konkret um die VO (EU) 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte sowie auf deren Grundlage erlassene delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission, soweit Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung betroffen sind. Weiters um die Delegierte VO gem Art 38 der RL (EU) 2016/97 DurchführungsVO (EU) 2017/1469 zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, die Delegierte VO (EU) 2017/2358 zur Ergänzung der RL (EU) 2016/97 in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 zur Ergänzung der RL (EU) 2016/97 in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln, soweit Versicherungsvermittler betroffen sind.

Die vorgeschlagene Gewerbeordnungsnovelle wird weiters zum Anlass genommen, zwei Adaptierungen im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts vorzunehmen; so werden so genannte EMAS („Eco-Management and Audit Scheme") Betriebe gänzlich von der Verpflichtung zur periodisch wiederkehrenden Prüfung gem § 82b GewO 1994 ausgenommen.

Die mit den weiteren Artikeln dieses Gesetzentwurfes erfolgenden Änderungen im BWG, im FMABG, im MaklerG und im VAG 2016 enthalten die durch die Änderungen in der GewO 1994 in diesen Gesetzen erforderlich gewordenen Anpassungen und Verweise.

Die Änderungen sollen mit dem Tag nach Kundmachung im BGBl bzw einen Monat nach der Kundmachung im BGBl in Kraft treten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26391 vom 27.11.2018