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Vertreter von Personengesellschaften – eingeschränkte Beitragshaftung

Bearbeiter: Manfred Lindmayr / Bearbeiter: Barbara Tuma

ASVG: § 58 Abs 5, § 67 Abs 10

Mit dem SRÄG 2010, BGBl I 2010/62, wurde die Haftung der Vertreter juristischer Personen nach § 67 Abs 10 ASVG auf den Fall der schuldhaften Nichtabfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen erweitert, indem in einem neuen § 58 Abs 5 ASVG die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der Vertreter juristischer Personen, der gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und der Vermögensverwalter näher normiert wurden. Da aber von § 58 Abs 5 ASVG die Vertreter von Personengesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) nicht umfasst werden, bleibt es für diesen Personenkreis bei einer eingeschränkten persönlichen Haftung im Sinn des Erkenntnisses des verstärkten Senates VwGH 12. 12. 2000, 98/08/0191, ARD 5190/10/2001: Diese haften weiterhin nur für nicht abgeführte, einbehaltene Dienstnehmerbeiträge (§ 153c Abs 2 StGB) und für Beitragsausfälle aufgrund einer schuldhaften Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese in § 111 ASVG iVm § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind.

Ist dem persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft keine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen und hat er auch seine Pflicht zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge nicht verletzt, haftet er somit nicht (nach dem ASVG) für die uneinbringlich gewordenen Beitragsrückstände.

VwGH 15. 11. 2017, Ro 2017/08/0001

Entscheidung

Verletzung der eigenen Pflichten

Gemäß § 67 Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften entsprechend, soweit ihre Verwaltung reicht.

In Abkehr von seiner früheren Rsp sprach der VwGH mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates VwGH 12. 12. 2000, 98/08/0191, ARD 5190/10/2001, dazu aus, dass zu den „den Vertretern auferlegten Pflichten“ – mangels einer dem § 80 Abs 1 BAO entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschrift – nicht auch die allgemeine Pflicht der Vertreter der Beitragsschuldner gehöre, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die (zumindest anteilige) Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Spezifisch sv-rechtliche Verpflichtungen der in § 67 Abs 10 ASVG genannten Vertreter seien im Anwendungsbereich dieser Haftungsnorm nur die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese in § 111 ASVG iVm § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert seien, sowie die in § 114 Abs 2 ASVG umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge (vgl nunmehr § 153c Abs 2 StGB). Diesem Erk des verstärkten Senates folgte der VwGH in der Folge in stRsp (vgl etwa VwGH 22. 2. 2012, 2010/08/0190, ARD 6242/7/2012).

Verletzung der Pflichten des Vertretenen

Mit dem SRÄG 2010, BGBl I 2010/62, wurde § 58 Abs 5 ASVG geschaffen, der folgenden Wortlaut hat: „Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.“

In den ErläutRV zum SRÄG 2010 (RV 758 BlgNR 24. GP 4) wird zu § 58 Abs 5 ASVG auszugsweise ausgeführt: „Mit Erkenntnis (...) 98/08/0191, hat der VwGH in einem (...) verstärkten Senat die Zulässigkeit der Geltendmachung der Haftungsbestimmung des § 67 Abs 10 ASVG auf nicht abgeführte, einbehaltene DienstnehmerInnenanteile und auf Beitragsausfälle aufgrund schuldhafter Meldepflichtverletzungen eingeschränkt. (...) Bereits der Begründung zur Regierungsvorlage betreffend die Änderung des § 67 Abs 10 ASVG im Rahmen der 48. Novelle zum ASVG (...) kann entnommen werden, dass es Absicht war, diese Haftungsbestimmung an jene der BAO anzugleichen. (...) Mit der vorgeschlagenen Änderung wird nunmehr eine weitestgehende Angleichung der einschlägigen ASVG-Bestimmung an die BAO vorgenommen, indem in § 58 Abs 5 ASVG die sozialversicherungsrechtlichen, gegenüber der Gebietskrankenkasse bestehenden Verpflichtungen der VertreterInnen juristischer Personen, der gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und der VermögensverwalterInnen normiert werden (Angleichung an § 80 BAO).“

Mit § 58 Abs 5 ASVG wurde dem dort angeführten Personenkreis („die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen“) somit die Erfüllung der sv-rechtlichen Verpflichtungen der von ihnen Vertretenen übertragen. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen ist daher nunmehr Anknüpfungspunkt der Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG. Insbesondere kann daher eine solche die Haftung begründende Pflichtverletzung auch darin liegen, dass der Vertreter die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden (vgl dazu die Rsp vor dem Erkenntnis des verstärkten Senates, 98/08/0191, oder zur Parallelbestimmung § 25a Abs 7 BUAG etwa VwGH 29. 1. 2014, 2012/08/0227, ARD 6393/15/2014).

Vertreter von Personengesellschaften nicht erfasst

Anders als in § 67 Abs 10 ASVG werden in § 58 Abs 5 ASVG die zur Vertretung der Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen nicht genannt. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Fehlen einer Haftung nach § 67 ASVG einer Geltendmachung einer Haftung vor den ordentlichen Gerichten für offene Beiträge auf zivilrechtlicher Anspruchsgrundlage nicht im Weg steht. Eine mit Bescheid festgesetzte Haftung nach § 67 ASVG hat für den SV-Träger jedoch ua auch den Vorteil, dass dem haftpflichtigen Gesellschafter einer Personengesellschaft die Bereinigungswirkung eines Sanierungsplanes nach § 64 Abs 2 IO nicht zugute kommt (vgl VwGH 19. 12. 2012, 2011/08/0022, ARD 6311/5/2013).

Vor diesem Hintergrund könnte zunächst fraglich erscheinen, ob es vom Gesetzgeber beabsichtigt ist, die Vertreter von Kapitalgesellschaften und anderen juristischen Personen einer strengeren Haftung nach dem ASVG zu unterwerfen, als insbesondere die Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft, die schon aufgrund ihrer Gesellschafterstellung zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind (wenn ihre Vertretungsbefugnis nicht im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen oder beschränkt worden ist; vgl §§ 125 ff UGB bzw §§ 170, 125 ff iVm § 161 Abs 2 UGB).

In der Literatur ist eine weite Auslegung des § 58 Abs 5 ASVG (Ausdehnung auch auf die persönlich haftenden Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaften) zu Recht auf Ablehnung gestoßen (vgl ua Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm (110. Lfg) § 67 Rz 93; Derntl in Sonntag, ASVG8 (2017) § 67 Rz 79a):

Unter den Begriff der „VertreterInnen juristischer Personen“ in § 58 Abs 5 ASVG können die persönlich haftenden und zur Vertretung berufenen Gesellschafter der Personengesellschaften nämlich nicht subsumiert werden. Die Offene Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft wurden durch § 105 UGB zwar ausdrücklich für rechtsfähig erklärt, werden jedoch weiterhin nicht als juristische Personen verstanden. Dieser Terminologie folgen das ASVG auch in § 67 Abs 10 ASVG (vgl etwa auch § 335 Abs 1 ASVG und § 153c Abs 2 StGB) sowie ebenso § 80 und § 81 BAO.

Nach den Ausführungen in der Regierungsvorlage und dem insoweit eindeutigen Gesetzestext ist mit § 58 Abs 5 ASVG eine Angleichung der Haftungsbestimmungen (nur) an § 80 BAO erfolgt. Die Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaften werden jedoch erst durch § 81 BAO erfasst. Eine Angleichung an § 81 BAO ist aus dem Text des § 58 Abs 5 ASVG nicht abzuleiten und war nach den ErläutRV auch nicht beabsichtigt.

Darüber hinaus zeigt Müller (aaO) zutreffend auf, dass auch die Entstehungsgeschichte des § 58 Abs 5 ASVG gegen eine Einbeziehung auch der Komplementäre einer KG bzw der Gesellschaft einer OG spricht: In dem dem SRÄG 2010 vorangegangenen Ministerialentwurf (168 ME 24. GP) war nämlich noch vorgesehen, dem § 67 ASVG einen Abs 11 anzuschließen, wonach „die GesellschafterInnen von als solche beitragspflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit“ persönlich für die Beitragsschulden der Personenvereinigung im Umfang der „Vorschriften des bürgerlichen Rechtes“ haften sollten. Der ME ging somit erkennbar nicht davon aus, dass durch § 58 Abs 5 ASVG eine Änderung der Haftung der Gesellschafter der Personengesellschaften nach § 67 ASVG eintritt. Der Entfall des geplanten § 67 Abs 11 ASVG in der Regierungsvorlage und in der Folge im Gesetzestext wird in den Gesetzesmaterialien nicht erläutert. Es ist aber davon auszugehen, dass die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafter der Personengesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht (vgl § 128 und § 162 Abs 2 UGB) als ausreichend angesehen wurde.

Einer analogen Anwendung des § 81 BAO steht daher schon das Fehlen einer echten bzw planwidrigen Rechtslücke entgegen.

Weiterhin eingeschränkte Haftung

Es ergibt sich somit, dass § 58 Abs 5 ASVG die Vertreter der Personengesellschaften nicht umfasst. Für diesen Personenkreis bleibt es daher im Sinn des Erk des verstärkten Senats 98/08/0191 dabei, dass spezifisch sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen, deren Verletzung ihre persönliche Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG begründen können, nur die Melde- und Auskunftspflichten sind, soweit diese in § 111 ASVG iVm § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie das Verbot des § 153c Abs 2 StGB, Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorzuenthalten.

Eine Verletzung dieser Verpflichtungen lag nach den unbekämpften Feststellungen hier nicht vor.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24815 vom 18.01.2018