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Der belangten Behörde, die den vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid erlassen hat, kommt als Partei dieses Verfahrens iSd § 18 VwGVG auch das Recht zur Einbringung eines Fristsetzungsantrag iSd Art 133 Abs 7 B-VG zu. Steht der belangten Behörde nämlich die Erhebung einer Amtsrevision gegen die Entscheidung des VwG offen, ergibt sich daraus auch ihr Anspruch, gegenüber dem VwG eine rechtsrichtige Entscheidung beim VwGH durchsetzen zu können. Es kommt ihr daher auch die Zuständigkeit zu, die prozessualen Mittel zur Bekämpfung einer Verletzung der Entscheidungspflicht des VwG zu ergreifen und derart die Säumnis des VwG zu beseitigen, um so letztlich eine rechtsrichtige Entscheidung beim VwGH durchsetzen zu können. Eine andere Sichtweise trägt dieser Zielsetzung des Rechtsmittels der Amtsrevision nicht hinreichend Rechnung.
Die Möglichkeit einer Zuerkennung oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Amtsrevision durch den VwGH ändert nichts an der rechtlichen Legitimation der belangten Beh zur Stellung eines Fristsetzungsantrages angesichts ihrer rechtlichen Position im Rahmen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.
VwGH 6. 4. 2016, Fr 2015/03/0011