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Verwaltungsgerichte werden ihrer Begründungspflicht nach § 29 VwGVG dann nicht gerecht, wenn sich ihre Überlegungen, die die Entscheidung tragen, also die Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt und zur Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung in den wesentlichen Punkten nicht aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben. Das Verwaltungsgericht wird daher seiner Begründungspflicht nicht gerecht, wenn sich die Begründung in einem Verweis auf ein anderes Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erschöpft, das bei Zustellung an den Revisionswerber auch nicht beigeschlossen war. Für einen derartigen Verweis, der an die Stelle einer eigenständigen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses tritt, fehlt in den Verfahrensbestimmungen des VwGVG jegliche Rechtsgrundlage.
VwGH 2. 9. 2015, Ra 2015/02/0115