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Die in § 58 MarkSchG vorgesehene Verwirkung markenrechtlicher Ansprüche durch längere Duldung von Eingriffen ist auf namensrechtliche Ansprüche von Unternehmen sowie Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften analog anzuwenden. Es kann dahinstehen, ob namensrechtliche Ansprüche natürlicher Personen, die sich nicht im geschäftlichen Verkehr betätigen, anders zu behandeln sind.
Maßgebend für die Kenntnis der Nutzung (hier: des Gemeindenamens einer sbg Gemeinde für eine Internet-Domain iZm Tourismuswerbung) ist nach Salzburger Gemeinderecht der Wissensstand des Bürgermeisters oder jener Person, die nach den internen Vorschriften für die Bearbeitung von namensrechtlichen Fragen verantwortlich ist. Ein Wechsel im Amt des Bürgermeisters ist unerheblich, weil der durch die Wissenszurechnung eingetretene (fiktive) Kenntnisstand der Gemeinde dadurch nicht wegfällt. Mangelnde interne Kommunikation oder Dokumentation bei der klagenden Gemeinde fällt nicht den Bekl zur Last.
Hinweis: Zur Entscheidung im Provisorialverfahren siehe bereits OGH 19. 3. 2013, 4 Ob 45/13s, jusIT 2013/43.