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Für Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften sieht § 456 UGB grds einen Verzugszinssatz von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vor; eine Erhöhung dieses Zinssatzes erfolgt jeweils nur zum Beginn eines Halbjahres.
Im Hinblick auf die Senkung des Basiszinssatzes auf - 0,62 % mit 16. 3. 2016 (siehe LN Rechtsnews 21275 vom 14. 3. 2016), sinken daher nun auch die Verzugszinsen gem § 456 UGB ab 1. 7. 2016 auf
- | 8,58 % für Rechtsgeschäfte, die seit 16. 3. 2013 abgeschlossen werden (bis 30. 6. 2016: 9,08 %), bzw |
- | 7,38 % für Rechtsgeschäfte, die vor 16. 3. 2013 abgeschlossen wurden (bis 30. 6. 2016: 7,88 %). |
Anmerkung: Für Zinssätze, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar vom Basiszinssatz bestimmt wird, ist im Übrigen durch § 1 Abs 1a 1. Euro-JuBeG idF BGBl I 2013/51 vorgesorgt, dass sie nicht unter Null sinken können. Dies ist derzeit für die Zinssätze nach § 7 Abs 2 WucherG und § 39 Abs 2 MaklerG relevant, die an sich das Zweifache des Basiszinssatzes betragen würden, aufgrund dieser Regelung jedoch mit Null anzusetzen sind.