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Es widerspricht den Intentionen des Verfassungsgesetzgebers, die Befugnis zur Stellung eines Normenprüfungsantrags auf jene Partei des erstinstanzlichen Verfahrens zu beschränken, die ein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung ergriffen hat. Vielmehr müssen beide Parteien die Möglichkeit haben, im Wege von Parteianträgen an den VfGH eine verfassungsrechtlich einwandfreie Rechtsgrundlage für die Entscheidung ihrer Rechtssache herbeizuführen. Aus diesem Grund hat der VfGH bereits die betreffenden Wortfolgen in § 62a VfGG aufgehoben (VfGH 2. 7. 2016, G 95/2016 [BGBl I 2016/78], LN Rechtsnews 22123 vom 9. 8. 2016) und hebt nun - unter Verweis auf die Erwägungen dieses Erkenntnisses - auch die identen Wortfolgen „rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und“ sowie das Wort „gleichzeitig“ in § 57a Abs 1 erster Satz, die Wortfolge „, gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt,“ in § 57a Abs 3 Z 1 sowie die Wortfolge „, gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt,“ in § 57a Abs 4 VfGG (idgF BGBl I 2014/92) als verfassungswidrig auf. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
VfGH 3. 10. 2016, G 254-256/2016
Hinweis: Kundgemacht wurde die Aufhebung in BGBl I 2016/90.
Der vorliegende Ausgangsfall stammt übrigens aus dem Komplex der Rechtsstreitigkeiten um die „Shopping City Seiersberg“; siehe dazu zuletzt zB VfGH 2. 7. 2016, V 157-160/2015, V 33-35/2016, LN Rechtsnews 22003 vom 19. 7. 2016 (betr die Interessentenwege).