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VfGH: Asylverfahren – verkürzte Beschwerdefrist verfassungswidrig

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

BFA-VG: § 16

B-VG: Art 136

Der VfGH hat die Wortfolge "2, 4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in § 16 Abs 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF BGBl I 2016/24, als verfassungswidrig aufgehoben. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

Diese Bestimmungen in § 16 Abs 1 BFA-VG bewirken, dass – abweichend von der in § 7 Abs 4 VwGVG grundsätzlich vorgesehenen Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG von vier Wochen – gegen Bescheide des BFA, mit denen der Antrag eines Fremden auf internationalen Schutz (sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten wie des eines subsidiär Schutzberechtigten) negativ entschieden, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem dem AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gem dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wird, nur eine Frist von zwei Wochen zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt ist. Diese von der allgemeinen Regel des § 7 Abs 4 VwGVG abweichende Regelung einer auf die Hälfte verkürzten Beschwerdefrist ist aber zur Regelung des Gegenstandes nicht erforderlich und verstößt daher gegen Art 136 Abs 2 B-VG.

VfGH 26. 9. 2017, G 134/2017 ua

Zum Prüfungsbeschluss VfGH 27. 6. 2017, E 502/2017 (G 134/2017) siehe Rechtsnews 23852 vom 11. 7. 2017.

Hinweis:

Bereits zwei frühere Fassungen des § 16 Abs 1 BFA-VG sahen eine kürzere Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen (bestimmte) Bescheide des BFA vor und wurden vom VfGH jeweils als verfassungswidrig angesehen:

-zu § 16 Abs 1 BFA-VG idF BGBl I 2013/68 siehe VfGH 24. 6. 2015, G 171/2015 ua, Rechtsnews 20002;
-zu § 16 Abs 1 BFA-VG idF BGBl I 2015/70 siehe VfGH 23. 2. 2016, G 589/2015, G 653/2015, G 9/2016, Rechtsnews 21369.

Entscheidung

Vom VwGVG abweichende Regelungen zulässig, wenn sie „erlässlich“ sind

Art 136 Abs 2 B-VG ordnet die einheitliche Regelung des Verfahrens der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen) in einem besonderen Bundesgesetz an. Davon abweichende Regelungen können durch Bundes- oder Landesgesetz nur getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt.

Der VfGH hat unter Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I 2012/51, ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP) wiederholt ausgesprochen, dass das Kriterium für die Erforderlichkeit abweichender Bestimmungen nach Art 136 Abs 2 dritter Satz B-VG jenem des Art 11 Abs 2 letzter Halbsatz B-VG entspricht. Vom VwGVG abweichende Regelungen dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" sind (vgl VfSlg 19.922/2014, 19.987/2015, 20.041/2016).

Das VwGVG – als besonderes Bundesgesetz iSd Art 136 Abs 2 B-VG – bemisst in seinem § 7 Abs 4 die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG mit vier Wochen, ohne dabei zu einer abweichenden Regelung durch Bundes- oder Landesgesetz zu ermächtigen. Eine abweichende Regelung der Beschwerdefrist wie die in § 16 Abs 1 BFA-VG idF BGBl I 2016/24 getroffene, ist daher nur zulässig, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich iSv unerlässlich ist (vgl VfSlg 19.987/2015).

Kein Unerlässliches Abweichen von der allgemeinen Beschwerdefrist

Entscheidungen, mit denen der Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, betreffen den Fremden in seiner Rechtsstellung, sodass einer effektiven Wahrnehmung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtsschutzmöglichkeiten vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Fremden erhebliche Bedeutung zukommt. Vor diesem Hintergrund sind aber allgemeine effizienzsteigernde Maßnahmen wie die Zuständigkeitskonzentration oder Maßnahmen gegen Verfahrensverzögerungen wie das bedingte Neuerungsverbot allein nicht ausreichend, um eine Verkürzung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerdefrist als unerlässlich zu erweisen. Denn es ist im Lichte des Art 136 Abs 2 B-VG wesentlich, dass die Verfahrensbeschleunigung "sämtliche Stadien des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens" erfassen muss. Das bedingt, dass einer Verkürzung der Beschwerdefrist auf Seiten des Fremden entsprechende gesetzliche Maßnahmen zur Beschleunigung der Entscheidungsfindung vor dem Bundesverwaltungsgericht gegenüberstehen müssen, die, wie insb die Regelung entsprechend verkürzter Entscheidungsfristen, auch jenen Bereich betreffen, den der Gesetzgeber und in der Folge die zuständige Vollziehung aufgrund ihrer Organisationsverantwortung zu gewährleisten haben.

Dabei ist von Bedeutung, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Entscheidungen über die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten "in vieler Hinsicht um Sachentscheidungen handelt, die mitunter die Klärung schwieriger Sachverhaltsfragen, die Durchführung einer Beweiswürdigung durch das Gericht und die Erörterung von Teils schwierigen Rechtsfragen erfordern" (VfSlg 20.040/2016). Unerlässlich iSd Rsp des VfGH sind Verkürzungen von Rechtsmittelfristen in solchen Fällen daher nur dann, wenn sie – gleichsam auf der "anderen Seite" – mit besonderen organisations- und verfahrensrechtlichen Maßnahmen einhergehen, die auch eine entsprechend rasche Entscheidung gewährleisten.

Vor diesem Hintergrund ist auch das für sich gewichtige öffentliche Interesse an der ehestmöglichen Klärung des Aufenthaltsstatus des Fremden schon aus diesem Grund nicht in der Lage, die hier in Rede stehende Verkürzung der zweiwöchigen Beschwerdefrist als erforderlich iS von Art 136 Abs 2 B-VG zu erweisen. Dahinstehen kann hier daher ein Eingehen auf weitere Voraussetzungen des Art 136 Abs 2 B-VG, denen zufolge von den allgemeinen Bestimmungen der Verfahrensgesetze abweichende Regelungen überhaupt nur dann zulässig sind, wenn sie nicht anderen Verfassungsbestimmungen, etwa dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes widersprechen (siehe VfSlg 19.922/2014, 19.969/2015 mwN). Bei einer Regelung über die Dauer einer Rechtsmittelfrist ist dies nur dann gegeben, wenn sie dem negativ beschiedenen potenziellen Rechtsschutzsuchenden gewährleistet, sein Rechtsmittel in einer Weise auszuführen, die sowohl dem Inhalt der anzufechtenden Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht adäquat ist als auch dem zu dieser Entscheidung führenden, allenfalls mit Mängeln belasteten Verfahren (siehe VfSlg 15.529/1999).

Soweit die Bundesregierung im Übrigen darauf verweist, dass die verkürzte Beschwerdefrist von zwei Wochen schon deshalb geboten sei, weil nur so die Vollziehung der Dublin III-VO im Hinblick auf die sechsmonatige Überstellungsfrist gewahrt werden könne, schlägt dieser Einwand – mag er in der Sache berechtigt sein oder nicht – nach Ansicht des VfGH schon deswegen nicht durch, weil § 16 Abs 1 BFA-VG nicht nur solche, sondern grundsätzlich alle Anträge auf internationalen Schutz erfasst, sofern sie mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sind. Die Bestimmung muss daher im Hinblick auf ihren umfassenden Anwendungsbereich für alle erfassten Konstellationen erforderlich sein.

Die gegenüber § 7 Abs 4 VwGVG verkürzte Beschwerdefrist, wie sie durch die in Prüfung stehenden Teile in § 16 Abs 1 BFA-VG angeordnet wird, ist somit nicht zur Regelung des Gegenstandes erforderlich und verstößt damit gegen Art 136 Abs 2 B-VG.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24323 vom 10.10.2017