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VfGH: Ausschluss des Lagezuschlags in Gründerzeitvierteln

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

MRG § 16 Abs 4 und 7

RichtWG § 2 Abs 3

B-VG: Art 7, 18

1. ZPEMRK Art 1

Bei der Gestaltung des Mietrechts hat der Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum, in dem er wohnungs-, sozial- und stadtentwicklungspolitische Interessen berücksichtigen kann.

Aufgrund der Definition der durchschnittlichen Lage in § 2 Abs 3 RichtWG sind Lagezuschläge zum Richtwertmietzins in Gebieten ausgeschlossen, die noch zu mehr als 50 % aus Gründerzeit-Häusern bestehen. Diese Regelung hält sich im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Es liegt weder eine ungerechtfertigte Beschränkung des Eigentumsrechts des Vermieters noch ein Verstoß gegen das Sachlichkeits- oder das Bestimmtheitsgebot vor.

Auch der in § 16 Abs 7 MRG vorgesehene Befristungsabschlag von 25 % ist sachlich gerechtfertigt und nicht verfassungswidrig.

VfGH 12. 10. 2016, G 673/2015

Anmerkung

In dieser verbundenen Rechtssache befasste sich der VfGH mit mehreren Parteianträgen auf Normenkontrolle gegen Mietzinsbeschränkungen. Mit den gegen den Lagezuschlag und den Befristungsabschlag gerichteten Anträgen befasste er sich inhaltlich, wies sie aber mangels Berechtigung ab. Andere Anträge, die sich gegen die Höhe des Richtwertmietzinses wendeten, wies er – wie schon in VfGH G 134/2016 = Zak 2016/693, 363 – als zu eng gefasst zurück.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22639 vom 18.11.2016