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VfGH: Beschränkung der Antragsbefugnis beim Parteiantrag?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

B-VG Art 140

VfGG § 62a

Gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG kann eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, „aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels“ den Antrag auf Prüfung eines Gesetzes stellen. Der Wortlaut dieser Vorschrift dürfte es zumindest nicht ausschließen, dass auch die gegnerische oder eine sonst am Verfahren beteiligte Partei aus Anlass eines Rechtsmittelverfahrens einen solchen Antrag stellt. Auch die Entstehungsgeschichte dürfte für diese Interpretation sprechen.

Der in Ausführung des Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG ergangen § 62a VfGG scheint jedoch ausdrücklich eine Beschränkung der Antragsbefugnis auf jene Partei des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht zu enthalten, die das Rechtsmittel ergreift. § 62a VfGG scheint somit Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG zu widersprechen. Der VfGH hat daher beschlossen, die Wortfolge „rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und“ sowie das Wort „gleichzeitig“ in § 62a Abs 1 erster Satz sowie § 62a Abs 3 und 4 sowie § 62a Abs 5 zweiter Satz VfGG (idF BGBl I 2014/92) von Amts wegen auf die Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

VfGH 9. 3. 2016, G 235/2015 (G 95/2016)

Hinweis: Geprüft wird § 62a VfGG idF BGBl I 2014/92; die geprüften Passagen sind aber in der derzeit geltenden Fassung (BGBl I 2016/15) gleichlautend vorhanden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21452 vom 14.04.2016