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VfGH: „Beschwerdegegner“ im VfGH-Verfahren

VfGG § 83

B-VG Art 144

Der VfGH bleibt bei seiner im Prüfungsbeschluss vorläufig getroffenen Annahme, dass es mit Art 144 B-VG nicht vereinbar ist, wenn der Gesetzgeber zwar die Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung in Beschwerde gezogen wird, zur Partei des verfassungsgerichtlichen Verfahrens macht, aber nicht das belangte Verwaltungsgericht selbst.

Da die Festlegung der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht als Beschwerdegegnerin in § 83 VfGG zwingend und eindeutig ist, ist die Regelung auch einer verfassungskonformen Interpretation nicht zugänglich (etwa - gestützt auf § 20 Abs 2 VfGG - zusätzliche Beiziehung des Verwaltungsgerichts); das Verwaltungsgericht wird dadurch weder zum Beschwerdegegner noch sonst zur Partei des verfassungsgerichtlichen Verfahrens.

Der VfGH hat daher § 83 Abs 1 VfGG idF BGBl I 2013/33 wegen Verstoßes gegen Art 144 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. 6. 2015 in Kraft.

VfGH 29. 11. 2014, G 30-31/2014

Zum Prüfungsbeschluss VfGH 11. 3. 2014, B 40-41/2014, siehe LN Rechtsnews 17004 vom 1. 4. 2014.

Hinweis:

Die Aufhebung von § 83 Abs 1 VfGG idF BGBl I 2013/33, wurde in BGBl I 2015/23 kundgemacht.

Da sich § 83 Abs 1 VfGG wegen Verstoßes gegen Art 144 B-VG als verfassungswidrig erwies, ging der VfGH nicht mehr auf die weiteren im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken ein.

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 18781 vom 19.01.2015