News

VfGH: Besteuerung länderübergreifender Preisausschreiben

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

B-VG Art 7

GSpG § 58

StGG Art 2

Gemäß § 58 Abs 3 GSpG unterliegen „Glücksspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben)“ einer Glücksspielabgabe (5 % der in Aussicht gestellten Gewinne), „wenn sich das Gewinnspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet“. Dass die Abgabenpflicht somit schon durch die „Auslobung“ im Inland ausgelöst wird, während ein „Spiel“ ansonsten doch als Glücksvertrag eine aktive Teilnahme voraussetzt (vgl auch den Einsatz als Bemessungsgrundlage der Besteuerung bei Ausspielungen gem § 57 Abs 1 GSpG), hält der VfGH für nicht entscheidend: Maßgeblich ist, dass der Gesetzgeber nach Ansicht des VfGH den Besteuerungsgegenstand und den Steuersatz gem § 58 Abs 3 GSpG nicht in unsachlicher Weise festgelegt hat. Preisausschreiben iSd § 58 Abs 3 GSpG unterscheiden sich zwar von herkömmlichen Glücksspielen darin, dass sie ohne vermögenswerte Leistung des Teilnehmers erfolgen. Ungeachtet dessen bestehen Gemeinsamkeiten, weil auch Preisausschreiben den Charakter eines Spiels aufweisen und damit in einem weiten Sinn als Ausspielung betrachtet werden können. Nicht zuletzt dies rechtfertigt nach Ansicht des VfGH, dass der Gesetzgeber die Belastungsentscheidung im GSpG auf Preisausschreiben ausdehnt, zumal Lenkungsaspekte, die der Besteuerung von Glücksspielen zugrunde liegen, auch für Preisausschreiben von Bedeutung sein können. Eine hinreichende Anknüpfung an das Inland ist seit dem AbgÄG 2011, BGBl I 2011/76, gegeben.

Angesichts der bestehenden Unterschiede im Tatsächlichen gebietet der Gleichheitssatz nach Auffassung des VfGH auch nicht, dass die Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage von Preisausschreiben notwendigerweise jener der Glücksspielabgaben entsprechen müsste.

VfGH 12. 12. 2016, G 650/2015, G 20/2016, G 35/2016

Ausgangsfall

Zu den Prüfungsanträgen VwGH 25. 11. 2015, Ro 2015/16/0035 (A 2015/0011), LN Rechtsnews 20768 vom 15. 12. 2015, und BFG 26. 1. 2016, RN/7100001/2015.

Die Anträge waren auf Aufhebung von § 58 Abs 3 GSpG idF BGBl I 2011/76, in eventu auf Aufhebung des Klammerbegriffs „(auch)“ in § 58 Abs 3 GSpG idF BGBl I 2011/76, gerichtet und wurden vom VfGH abgewiesen.

Der VfGH teilt die gleichheitsrechtlichen Bedenken von VwGH und BFG nicht. Da diese ihre weiteren Bedenken iZm Art 6 StGG und Art 15 GRC ausschließlich „mit dem Ergebnis“ der gleichheitsrechtlichen Beurteilung begründeten, erübrigte sich für den VfGH ein weiteres Eingehen auf diese Bedenken.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23065 vom 02.02.2017