Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der RWP erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
2. COVID-19-JuBG: § 2
1. ZPMRK: Art 1
Der VfGH hat den Antrag (von Banken) auf Aufhebung des § 2 Abs 6 zweiter Satz des 2. Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 2. COVID-19-JuBG), BGBl I 2020/24, idgF BGBl I 2020/113 abgewiesen.
§ 2 2. COVID-19-JuBG sieht eine gesetzliche Stundung von Kreditraten vor, die unter bestimmten Voraussetzungen bei Verbraucherkrediten und Krediten an Kleinstunternehmer eingreift, sofern der Kreditvertrag vor dem 15. 3. 2020 abgeschlossen worden ist. Die Fälligkeit von Kreditraten, die im Zeitraum von 1. 4. 2020 bis 31. 1. 2021 fällig werden, verschiebt sich mangels abweichender Vereinbarung oder vertragsgemäßer Zahlung um jeweils (nunmehr) zehn Monate nach hinten. Verzugszinsen fallen nicht an. Mangels einvernehmlicher Regelung für den Zeitraum nach 31. 1. 2021 verlängert sich die Laufzeit des Kreditvertrags um zehn Monate. In seiner Entscheidung vom 22. 12. 2021, 3 Ob 189/21x (= RdW 2022/129), sprach der OGH aufgrund von § 2 Abs 6 zweiter Satz 2. COVID-19-JuBG aus, dass Kreditgeber den Kreditnehmern für den Zeitraum der Stundung keine Sollzinsen verrechnen dürfen, die durch die angefochtene Bestimmung bewirkte Verlängerung der Kreditverträge sohin unentgeltlich zu erfolgen habe.
Der VfGH verneinte den von den antragstellenden Parteien in ihrem Antrag behauptete Verstoß der angefochtenen Regelung gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gem Art 5 StGG und Art 1 1. ZPMRK ebenso wie einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Begründet wurde dies vom VfGH ua mit den Maßnahmen der EZB, insb der äußerst günstigen Refinanzierungskonditionen, die (auch) den antragstellenden Parteien zugute kamen oder zugute kommen konnten. Demnach ist es nach Auffassung des VfGH sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber in der angefochtenen Bestimmung (im Verständnis dieser Regelung iSd Rsp des OGH) anordnet, dass Kosten, die im Interesse der Allgemeinheit zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie für Verbraucher und Kleinstunternehmen entstehen, von Kreditinstituten zu tragen sind.