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VfGH: Entziehung der Gewerbeberechtigung durch Rechtspfleger?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

B-VG: Art 135, Art 135a

VGWG: § 26

§ 26 Z 2 lit c des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG, LGBl 2012/83) überträgt pauschal alle Beschwerdeverfahren über die Entziehung der Gewerbeberechtigung Rechtspflegern, obgleich die Gründe für die Entziehung in unterschiedlicher Weise gestaltet sind; zum einen wird lediglich an feststehende Tatsachen angeknüpft, zum anderen sind insb im Rahmen von Verfahren gem § 87 Abs 1 Z 1, 3 und 4 GewO 1994 Wertungen, Gewichtungen und Prognosen im Hinblick auf das Verhalten des Betroffenen vorzunehmen. Somit werden auch Verfahren übertragen, in denen regelmäßig auch Prognose- und Wertungsentscheidungen zu treffen sind und sich insb auch im Rahmen einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung entsprechende Fragen der Beweiswürdigung stellen.

Der VfGH hat diese Bestimmung daher als verfassungswidrig aufgehoben, weil damit auch die Besorgung von Arten von Geschäften an Rechtspfleger übertragen wird, die sich ihrem Wesen nach hiefür nicht eignen (Art 135 Abs 1 iVm Art 135a Abs 1 B-VG). Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. 6. 2016 in Kraft.

VfGH 25. 11. 2015, G 403/2015

Hinweis:

Die Kundmachung der Aufhebung erfolgte in LGBl für Wien 2016/1.

Vgl auch das Erkenntnis VfGH 3. 3. 2015, G 181/2014 ua, LN Rechtsnews 19156 vom 18. 3. 2015, mit dem - ebenfalls wegen der Übertragung dafür nicht geeigneter Arten von Geschäften - § 26 Z 6 VGWG, LGBl 2012/83 idF LGBl 2013/45, mit Ablauf des 31. 12. 2015 als verfassungswidrig aufgehoben wurde (betr eigenständige Führung und Erledigung der Verfahren über Beschwerden gegen Verwaltungsstrafen mit einer Strafdrohung bis höchstens 1.500 €).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20987 vom 27.01.2016