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VfGH: Erklärung eines Weges zur Verbindungsstraße

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

K-StrG: § 2, § 3, § 3a

Gem § 3a K-StrG hat der Gemeinderat die von der Gemeinde verwalteten Straßenflächen durch Verordnung als Gemeindestraße oder Verbindungsstraße gem § 3 Abs 1 Z 4 bzw Z 5 K-StrG einzureihen (Einreihungsverordnung).

Sollen in der Natur bereits bestehende Straßen oder Wege als Verbindungssstraße (§ 3 Abs 1 Z 5 K-StrG) in die Einreihungsverordnung aufgenommen werden und besteht kein Gemeingebrauch an dieser Straße oder diesem Weg, so darf die Verordnung gem § 3 Abs 2 K-StrG frühestens mit dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, in dem die Gemeinde aufgrund von Verträgen oder von Verfahren zur Begründung von Zwangsrechten nach dem III. Teil des KStrG Eigentum an den in Betracht kommenden Straßengrundstücken erworben hat.

Gemäß § 2 Abs 2 K-StrG wird unter Gemeingebrauch die Benützung einer Straße durch jedermann verstanden. Die Tatsache, dass ein Weg in einer Wanderkarte einer Gemeinde verzeichnet ist (hier: „Moniweg" in der Gemeinde St. Margareten im Rosental), lässt per se keinen Rückschluss auf das Bestehen eines etwaigen Gemeingebrauchs zu.

VfGH 21. 9. 2015, V 66/2015

Entscheidung

Wegen unzureichender Ermittlungen zur Frage des Bestehens von Gemeingebrauch hat der VfGH im vorliegenden Fall die Gesetzwidrigkeit der Einreihungsverordnung hinsichtlich der Erklärung des betreffenden Weges zur Verbindungsstraße ausgesprochen.

Für die Beurteilung des Gemeingebrauchs sah der VfGH auch den Umstand als nicht relevant an, dass die Gemeinde den Weg iSd § 61 Abs 1 K-StrG verwaltet: In eine Einreihungsverordnung sind ja gem § 3a K-StrG gerade die „von der Gemeinde verwalteten Straßenflächen“ auszunehmen und die Legaldefinition des „allgemeinen Verkehrs“ („Gemeingebrauch“) in § 2 Abs 2 K-StrG stellt nämlich auf das Kriterium der Straßenverwaltung ab. Die Wahrnehmung der Straßenverwaltung durch die Gemeinde ist also kein Kriterium für das Vorliegen des Tatbestandes „Gemeingebrauch“.

Im Übrigen wies der VfGH darauf hin, dass eine „Ersitzung“ des Gemeingebrauchs zugunsten der Allgemeinheit dadurch, „dass die Gemeinde über mehr als 30 Jahre hindurch die Straßenverwaltung iSd § 61 K-StrG wahrgenommen hat“, dem Grundsatz des Ersitzungsrechtes widerspricht, wonach nur jener Zustand ersessen werden kann, der besessen wird (vgl VfSlg 13.279/1992).

Hinweis:

Die Aufhebung wurde in LGBl für Kärnten 2015/66 kundgemacht.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20705 vom 03.12.2015