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EMRK Art 11
VerG 2002: § 12
Der Zweck des geplanten Vereins „Letzte Hilfe - Verein für selbstbestimmtes Sterben“ beinhaltet auch, mündigen Vereinsmitgliedern unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zum Suizid leisten zu wollen. Dieser Vereinszweck verstößt gegen § 78 StGB (Mitwirkung am Selbstmord). Schon deshalb - weil der Vereinszweck offenbar zumindest teilweise gesetzwidrig ist - wurde die Bildung des Vereins zu Recht untersagt.
Der Versagung der Vereinsgründung liegt § 78 StGB zugrunde; dieser ist unter Bedachtnahme auf Art 11 Abs 2 EMRK nicht verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat, wenn er das generelle Verbot der Beihilfe zum Selbstmord als notwendig erachtet zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Der Gesetzgeber hat durch das Verbot des § 78 StGB auch nicht das Recht auf Achtung des Privatlebens oder das Diskriminierungsverbot verletzt. § 78 StGB verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot.
VfGH 8. 3. 2016, E 1477/2015
Hinweis:
Der Volltext der Entscheidung ist derzeit auf der Homepage des VfGH (www.vfgh.gv.at) unter „Aktuelle Informationen“ abrufbar.