News

VfGH: Individualnormenkontrolle auch in Kündigungs- und Räumungsverfahren

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

VfGG § 62a Abs 1 Z 5

B-VG: Art 139 Abs 1a, Art 140 Abs 1a

Das Recht der Parteien von Zivil- oder Strafverfahren, Individualnormenkontrollanträge zu stellen, kann gem Art 139 Abs 1a und Art 140 Abs 1a B-VG einfachgesetzlich nur in Verfahren ausgeschlossen werden, in denen dies zur Sicherung des Verfahrenszwecks erforderlich, dh unerlässlich, ist.

§ 62a Abs 1 Z 5 VfGG nimmt Verfahren über die Kündigung von Mietverträgen und über die Räumung von Mietgegenständen vom Individualnormenkontrollantrag aus. Da diese generelle Ausnahme nicht unerlässlich erscheint, hat sie der VfGH ohne Reparaturfrist als verfassungswidrig aufgehoben.

VfGH 25. 2. 2016, G 541/2015

Anmerkung

Kundmachung der Aufhebung in BGBl I 2016/15.

Zur Unerlässlichkeit als Voraussetzung für Ausnahmen vom Individualnormenkontrollantrag siehe bereits VfGH G 346/2015 = Zak 2015/653, 375. Dort hat der VfGH die Ausnahmeregelung für mietrechtliche Außerstreitverfahren als verfassungswidrig aufgehoben.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21368 vom 01.04.2016