Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der RdW erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
B-VG: Art 139 Abs 1a, Art 140 Abs 1a
Das Recht der Parteien von Zivil- oder Strafverfahren, Individualnormenkontrollanträge zu stellen, kann gem Art 139 Abs 1a und Art 140 Abs 1a B-VG einfachgesetzlich nur in Verfahren ausgeschlossen werden, in denen dies zur Sicherung des Verfahrenszwecks erforderlich, dh unerlässlich, ist.
§ 62a Abs 1 Z 5 VfGG nimmt Verfahren über die Kündigung von Mietverträgen und über die Räumung von Mietgegenständen vom Individualnormenkontrollantrag aus. Da diese generelle Ausnahme nicht unerlässlich erscheint, hat sie der VfGH ohne Reparaturfrist als verfassungswidrig aufgehoben.
Anmerkung
Kundmachung der Aufhebung in BGBl I 2016/15.
Zur Unerlässlichkeit als Voraussetzung für Ausnahmen vom Individualnormenkontrollantrag siehe bereits VfGH G 346/2015 = Zak 2015/653, 375. Dort hat der VfGH die Ausnahmeregelung für mietrechtliche Außerstreitverfahren als verfassungswidrig aufgehoben.