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VfGH: Jagdfreistellung von Grundstücken in Kärnten

Bearbeiter: Barbara Tuma

K-JG: § 15

StGG Art 5

1.ZPMRK: Art 1

Die öffentlichen Interessen - va an der Eindämmung von Wildschäden und der planmäßige Jagdbewirtschaftung des gesamten Landesgebiets von Kärnten - können nicht anders adäquat erfüllt werden als durch flächendeckende Bejagung; damit geht die - grundsätzlich ausnahmslose - Verpflichtung der Grundstückseigentümer zur Duldung der Jagd auf ihren Grundstücken einher. Auch wenn ein Grundstückseigentümer die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, kann von ihm verlangt werden, dass er für eine dauernde feste Umfriedung seines Grundstücks sorgt, um die Jagdfreistellung des Grundstücks iSd § 15 Abs 2 K-JG zu erlangen. Der Eingriff in sein Eigentumsrecht ist daher verhältnismäßig und die § 15 Abs 2 und Abs 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 (K-JG) erweisen sich bei Gesamtbetrachtung als nicht verfassungswidrig.

VfGH 15. 10. 2016, G 7/2016

Sachverhalt

Das Kärntner Jagdgesetz 2000 (K-JG)) verpflichtet die Grundstückseigentümer, die Ausübung der Jagd zu dulden. Ein Verfahren zur Jagdfreistellung von Grundstücken aus ethischen Gründen ist nicht vorgesehen; nur für Grundstücke, „die durch eine feste Umfriedung dauernd umschlossen sind“, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Eigentümers (oder des Jagdausübungsberechtigten) das „Ruhen der Jagd“ zu verfügen (§ 15 Abs 2 K-JG); landesübliche Weidezäune reichen dafür nicht aus (§ 15 Abs 3 K-JG).

Entscheidung

In mehreren Fällen (betr Deutschland, Frankreich und Luxemburg) hat der EGMR ausgesprochen, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Duldung der Jagd auf dem eigenen Grundstück geeignet sein kann, dem betroffenen Grundeigentümer eine unverhältnismäßige Last aufzuerlegen, wenn sie seinen ethischen Überzeugungen zuwiderläuft; dadurch könne somit der gerechte Ausgleich zwischen dem Schutz des Eigentumsrechts und den Erfordernissen des Allgemeininteresses gestört sein (vgl EGMR 29. 4. 1999, 25088/94 ua, Chassagnou ua gegen Frankreich; EGMR 10. 7. 2007, 2113/04, Schneider gegen Luxemburg; und EGMR 26. 6. 2012, 9300/07, Herrmann gegen Deutschland).

Nach ausführlicher Auseinandersetzung mit dieser Rsp und der Rechtfertigung von Eingriffen ins das Eigentumsrecht kommt der VfGH zu dem Ergebnis, dass sich die Situation in Kärnten in wesentlichen Punkten von der Sach- und Rechtslage der Fälle unterscheidet, die der Rsp des EGMR zugrunde lagen, und diese Rsp daher auf die Situation in Kärnten nicht übertragbar ist.

Zusammengefasst stützt sich der VfGH dabei va auf folgende Unterschiede:

Besonders hohe Wilddichte in Österreich

In Österreich - und insb in Kärnten - besteht ein spezifisches Interesse an einer flächendeckenden Jagdbewirtschaftung, weil die Schalenwilddichte und Diversität in Österreich im europäischen Vergleich am höchsten ist.

-Dadurch weist etwa jeder zehnte Baum im Wirtschaftswald eine Schädigung durch Wildverbiss und Schälung auf und es entstehen in Österreich durch Wildeinfluss jährlich Schäden iHv etwa € 70 Mio. Für die Erhaltung des Waldes und aus volkswirtschaftlicher Sicht ist es daher notwendig, die Wildbestände grundsätzlich zu kontrollieren und zu reduzieren. Um Wild aus Gebieten fernzuhalten, die besonders von Schäden betroffen sind, bedarf es zudem der Ausübung eines permanenten Jagddrucks.
-Der permanente Jagddruck - und die damit verbundene Lenkung des Wildes - ist auch zur Hinanhaltung von Wildunfällen im Straßenverkehr notwendig.
-In der alpinen biogeographischen Region besteht überdies ein besonderes öffentliches Interesse am Schutz des Waldes vor Wildschäden wegen der Gefährdungen durch die abtragenden Kräfte (Erosion).
-Dazu kommt die völkerrechtliche Verpflichtung Österreichs zum Schutz des Waldes im alpinen Gebiet (vgl die Protokolle zur Durchführung der Alpenkonvention im Bereich Berglandwirtschaft, BGBl III 2002/231, und im Bereich Bergwald, BGBl III 2002/233).

Flächendeckende öffentliche Jagdwirtschaft

Unterschiede bestehen auch bei der Anwendbarkeit des K-JG und den verfolgten Interessen:

-Die französische Regelung war nur auf bestimmte Teile des französischen Staatsgebiets anwendbar und enthielt Ausnahmen für Grundstücke über 25 ha und bestimmte staatliche Einrichtungen. Die Regelung in Luxemburg sah eine Ausnahme für das Privateigentum der Krone vor. Zur deutschen Rechtslage besteht der Unterschied in Kärnten va darin, dass dem K-JG der - durch ein spezifisches öffentliches Interesse gebotene - Grundsatz einer flächendeckenden Jagdwirtschaft im gesamten Kärntner Landesgebiet zugrunde liegt. Dieser Grundsatz findet eine besondere Ausprägung etwa in der wildökologischen Raumplanung (§§ 55a ff K-JG).
-Mit dem Kärntner Jagdrecht werden weiters andere Interessen verfolgt als in den Fällen der EGMR-Rsp. Die Jagdausübung ist in Kärnten nicht primär Freizeitbeschäftigung von Privatpersonen. Sie wird vielmehr auch von Berufsjägern und von Personen ausgeübt, die - durch Strafen sanktioniert - verpflichtet sind, Abschusspläne einzuhalten und andere begleitende Maßnahmen zu ergreifen, um ein wildökologisches Gleichgewicht aufrecht zu erhalten, das dem öffentlichen Interesse dient.

Keine Unverhältnismäßigkeit

Bei der Prüfung einer etwaige Unverhältnismäßigkeit des Eigentumseingriffs kommt der VfGH letztlich zu dem Ergebnis,

-dass die öffentlichen Interessen (insb Hintanhaltung von Wildschäden und planmäßige Jagdbewirtschaftung des gesamten Landesgebietes) nicht anders adäquat erfüllt werden können (etwa durch Wildzäune oder gzielte Fütterungen zur Lenkung des Rotwilds) als durch flächendeckende - also grundsätzlich ausnahmslose - Bejagung und die damit einhergehende Verpflichtung der Grundstückseigentümer zur Duldung der Jagdausübung auf ihren Grundstücken; und
-dass es auch nicht unverhältnismäßig ist, wenn der Gesetzgeber für die Jagdfreistellung eines Grundstücks iSd § 15 Abs 2 K-JG dessen Umzäunung verlangt. Diese Regelung kann auch von jemandem in Anspruch genommen werden, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22574 vom 07.11.2016