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B-VG: Art 139 Abs 1a, Art 140 Abs 1a
Die Ausnahme des Exekutionsverfahrens vom Individualnormenkontrollantrag (§ 62a Abs 1 Z 9 Fall 1 VfGG) ist dahin auszulegen, dass sie nur das eigentliche Exekutionsverfahren (Zwangsvollstreckung) erfasst, nicht aber Verfahren über exekutionsrechtliche Klagen. In dieser Auslegung ist die Ausnahmeregelung verfassungskonform, weil sie zur Sicherung des Verfahrenszwecks unerlässlich erscheint.
VfGH 8. 3. 2016, G 537/2015 ua
Anmerkung
Zur Unerlässlichkeit als Voraussetzung für Ausnahmen vom Individualnormenkontrollantrag vgl bereits VfGH G 346/2015 = Zak 2015/653, 375; dort hat der VfGH die Ausnahmeregelung für mietrechtliche Außerstreitverfahren als verfassungswidrig aufgehoben.
Ebenfalls als nicht unerlässlich betrachtete der VfGH die Ausnahmen betr Verfahren über die Kündigung von Mietverträgen und über die Räumung von Mietgegenständen; siehe VfGH G 541/2015 = LN Rechtsnews 21368 vom 1. 4. 2016..