News

VfGH: Keine Rücküberstellung von Asylwerbern nach Ungarn

Bearbeiter: Barbara Tuma

EMRK: Art 3

Dublin III-VO: Art 3

1. In der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Feststellung der Zuständigkeit Ungarns (und Anordnung der Außerlandesbringung) sieht der VfGH im vorliegenden Fall eine Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander. Va aufgrund von Mitteilungen des UNHCR und des Kommissars für Menschenrechte des Europarats im März 2017 ist davon auszugehen, dass sich durch eine Gesetzesänderung in Ungarn die Rechtslage für Asylwerber verschlechtert hat (automatische Festnahme und Internierung).

2. Die Argumentation, dass die schlechte Versorgungslage und Unterbringung auf engem Raum sowie der Einsatz von Reizgas „eine Folge der illegalen Einreise des Bf nach Ungarn“ gewesen seien, ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Dieser Argumentation kommt daher kein Begründungswert zu.

VfGH 14. 6. 2017, E 1486/2017

Entscheidung

Änderung der Rechtslage in Ungarn

Das BVwG ist davon ausgegangen, dass eine „flächendeckende“ Inhaftierungspraxis in Ungarn nicht ersichtlich sei; es beruft sich dabei auf die Länderberichte, die bereits das BFA herangezogen hat und die in den entscheidungsrelevanten Abschnitten zum großen Teil mit Ende 2015 oder einem davor gelegenen Zeitpunkt datiert sind.

Der allgemeinen Berichterstattung in den Medien sowie Mitteilungen ua von UNHCR vom 7. 3. 2017 („Internierung von Asylsuchenden in Ungarn alarmierend“) und vom Kommissar für Menschenrechte des Europarates vom 8. 3. 2017 („Menschenrechtskommissar besorgt über neues Asylantragsgesetz in Ungarn: automatische Festnahme erlaubt“) war zu entnehmen, dass am 7. 3. 2017 das ungarische Parlament ein Gesetz beschlossen hat, das die Rechtslage bezüglich der Inhaftierung von Asylwerbern in Ungarn ändert. Laut der Mitteilung von UNHCR sieht das Gesetz vor, „dass Asylsuchende, darunter auch viele Kinder, während ihres Asylverfahrens in Ungarn interniert werden sollen. In der Praxis bedeutet das, dass alle in Ungarn aufhältigen Asylsuchenden für die gesamte Dauer ihres Asylverfahrens in Containern untergebracht werden sollen. Diese befinden sich, umgeben von hohem Stacheldraht, an der Grenze zu Serbien. Mit diesem neuen Gesetz verstößt Ungarn sowohl gegen europäisches, als auch gegen internationales Recht. Die geplante Verordnung stellt schwerwiegende körperliche und psychische Belastungen für Frauen, Männer und Kinder dar, die bereits großes Leid erfahren mussten.“

Angesichts dieser Entwicklungen geht der VfGH davon aus, dass sich mit 7. 3. 2017 aufgrund des beschlossenen Gesetzesvorhabens im ungarischen Asylsystem eine wesentliche Veränderung der Sachlage abgezeichnet hat.

Mit diesen Umständen hat sich das BVwG jedoch nicht auseinandersetzt und ist in keiner Weise auf das umfangreiche Vorbringen in der Beschwerde zur Lage von Asylwerbern in Ungarn eingegangen, das durch eine Vielzahl von Berichten untermauert war. Das BVwG hat auch keine eigenen Ermittlungen zur Situation von Asylwerbern in Ungarn angestellt, sondern seiner Entscheidung ausschließlich die Feststellungen des BFA zugrundegelegt.

Auch wenn sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des BVwG nicht mehr im Bundesgebiet aufhält und das BVwG gemäß § 21 Abs 5 BFA-VG festzustellen hat, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung „rechtmäßig war“, ist eine hinreichend aktuelle Berichtslage nach Ansicht des VfGH dennoch vom BVwG zu berücksichtigen: Denn im Rahmen der gemäß § 5 AsylG 2005 zu prüfenden Zuständigkeit Österreichs im Wege der allfälligen Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach der Dublin III-VO hat das BVwG die maßgebliche Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

Willkür

Das BVwG hat das angefochtene Erkenntnis aber auch aus einem weiteren Grund mit Willkür belastet: Es hat sich nämlich darauf beschränkt, das Vorbringen des Bf mit dem Hinweis zu verwerfen, dass die „geschilderte schlechte Versorgungslage und die Unterbringung auf engem Raum sowie der Einsatz von Reizgas [...] eine Folge der illegalen Einreise des Bf nach Ungarn gewesen [sei]“. Damit gibt das BVwG zu erkennen, dass es die vom Bf geschilderten Misshandlungen allein schon deshalb als offenbar rechtmäßig und nicht weiter beachtlich ansieht, weil der Bf die Staatsgrenze nach Ungarn illegal überschritten habe. Einer solchen, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden Argumentation kommt kein Begründungswert zu.

In diesem Zusammenhang verweist der VfGH auch auf das Urteil des EGMR vom 14. 3. 2017, 47.287/15, Ilias und Ahmed gegen Ungarn, in dem der EGMR eine Verletzung von Art 13 iVm Art 3 EMRK hinsichtlich der Haftbedingungen in einer Transitzone festgestellt hat. Auch mit diesem Urteil hat sich das BVwG nicht auseinandergesetzt, obwohl es vor dem Zeitpunkt des angefochtenen Erkenntnisses ergangen ist.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23864 vom 13.07.2017