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VfGH: Kompetenzwidrigkeit im Krnt VergaberechtsschutzG 2014

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

B-VG: Art 14b

Dem Bund komm nach Art 14b Abs 1 B-VG umfassend die Gesetzgebung in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens („materielles Vergaberecht“) zu; von ihrer Wahrnehmung hängen die weiteren Zuständigkeiten nach Art 14b Abs 2 und Abs 3 B-VG ab.

Bei Regelung des Vergabenachprüfungsverfahrens hängt der Landesgesetzgeber in seiner Regelungskompetenz (Art 14b Abs 3 B-VG) somit vom Vorliegen einer Regelung des materiellen Vergaberechts durch den Bundesgesetzgeber insoweit ab, als er nur ein Nachprüfungsverfahren vorsehen darf, wenn und insoweit der Bundesgesetzgeber ein entsprechendes Vergabeverfahren und subjektive Rechte der Bewerber und Bieter geregelt hat. Solange der Bundesgesetzgeber für die Vergabe (bestimmter) öffentlicher Aufträge keine Regelung des materiellen Vergaberechts iSd Art 14b Abs 1 B-VG getroffen hat, ist dem Landesgesetzgeber eine gesetzliche Regelung des Nachprüfungsverfahrens ebenso verwehrt wie jedenfalls eine Regelung des materiellen Vergaberechts; dies gilt ebenso hinsichtlich der innerstaatlichen Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung des Nachprüfungsverfahrens in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben.

Die Festlegung gesondert anfechtbarer Entscheidungen fällt in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers gem Art 14b Abs 1 B-VG (hier: Verstoß des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014 [K-VergRG 2014] gegen Art 14b B-VG).

VfGH 11. 12. 2018, G 205/2018

Entscheidung

Umsetzung von Unionsrecht

An der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern gem Art 14b B-VG zur Gesetzgebung im Bereich des öffentlichen Auftragswesens bzw der Nachprüfung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die geprüften Bestimmungen des K-VergRG 2014 (auch) dazu dienen sollen, die Art 46 f der RL 2014/23/EU (KonzessionsRL) umzusetzen und im Vollziehungsbereich des Landes Kärnten den erforderlichen vergabespezifischen Rechtsschutz für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen vorzusehen.

Nach der – unionsrechtlich nicht determinierten – Regelung des Art 14b Abs 1 und Abs 3 B-VG besteht eine innerstaatliche Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung des Nachprüfungsverfahrens in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben nur, wenn und insoweit der Bundesgesetzgeber eine entsprechende materielle vergaberechtliche Regelung iSd Art 14b Abs 1 B-VG erlassen hat. Bis dahin trifft die Verantwortung für die Umsetzung ausschließlich den Bund.

Die geprüften Bestimmungen des K-VergRG 2014 verstoßen somit gegen Art 14b B-VG.

Dabei kann auch dahinstehen, ob sie mit Inkrafttreten des BVergGKonz 2018 (BGBl I 2018/65, Rechtsnews 25887) konvalidiert wären, weil ab dann der Bundesgesetzgeber von seiner Kompetenz gem Art 14b Abs 1 B-VG zur Regelung des Verfahrens zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen Gebrauch gemacht hat: § 6 Abs 2a K-VergRG 2014 bestimmt jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers als gesondert anfechtbare Entscheidung und lässt sich daher nicht als Anknüpfung an die Entscheidungen deuten, die im BVergGKonz 2018 als gesondert anfechtbar festgelegt werden.

Der VfGH hat daher „und Abs 2a“ in § 6 Abs 2 Z 2 und § 6 Abs 2a K-VergRG 2014 (LGBl 2013/95 idF LGBl 2017/18) wegen Verstoßes gegen Art 14b B-VG als verfassungswidrig aufgehoben (Anm: Aufhebung kundgemacht in LGBl 2019/1).

Nachprüfung durch Verwaltungsgerichte?

Der VfGH hat in seinem Prüfungsbeschluss auch das Bedenken geäußert, dass der Kärntner Landesgesetzgeber mit der gegenständlichen Regelung deshalb gegen Art 14b B-VG verstoße, weil die Länder bei Regelung eines Nachprüfungsverfahrens nicht die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründen könnten, wenn der Bundesgesetzgeber einheitlich für bestimmte Vergaben (wie für Dienstleistungskonzessionen nach dem BVergG 2006) die Zuständigkeit der Zivilgerichte vorgesehen hat.

Dieses Bedenken trifft im Ergebnis nicht zu:

Diesbezüglich haben die Steiermärkische und die Vorarlberger Landesregierung zu Recht vorgebracht, dass der Bund nur für seinen Zuständigkeitsbereich eine alleinige Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorsehen könne, nicht jedoch für den Zuständigkeitsbereich der Länder nach Art 14b Abs 3 B-VG.

Aus dem Umstand, dass die in Art 14b Abs 3 B-VG genannten Angelegenheiten der Nachprüfung davon abhängen, dass der Bund entsprechend hinreichend spezifische Regelungen gem Art 14b Abs 1 B-VG erlassen hat, folgt zugleich auch, dass in diesem Sinn bundesgesetzlich geregeltes „materielles Vergaberecht“ einer „Nachprüfung“ iSv Art 14b B-VG zugänglich ist, für dessen Regelung im Hinblick auf die in Art 14b Abs 2 Z 2 B-VG genannten Auftraggeber gem Art 14b Abs 3 B-VG die Landesgesetzgeber zuständig sind. Eine Beschränkung dieser Gesetzgebungskompetenz der Länder ist dem (einfachen) Bundesgesetzgeber verwehrt.

Anders liegt die Situation dann, wenn – wie nach § 11 BVergG 2006 – der Bundesgesetzgeber gerade keine spezifische Regelung des Vergabeverfahrens für Dienstleistungskonzessionsverträge getroffen, sondern nur in allgemeiner Hinsicht staatsspezifisches Sonderprivatrecht geschaffen hat und somit die Grundlage für die Regelung eines Nachprüfungsverfahrens fehlt. Der Abschluss einschlägiger Leistungsverträge unterliegt dann (weiterhin) als bürgerliche Rechtssache iSd § 1 JN der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (vgl VfSlg 19.294/2011).

Hinweis: Der Kompetenztatbestand des Art 14 B-VG wird durch die aktuell bereits beschlossene Verfassungsreform nicht berührt (vgl RV 301 BlgNR 26. GP siehe Rechtsnews 26208; noch nicht kundgemacht im BGBl).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26633 vom 11.01.2019