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VfGH: Parteiantrag auf Aufhebung ua von Bestimmungen der StPO

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

B-VG: Art 7, Art 18

EMRK: Art 6, Art 7

StGB: § 153

StGG: Art 2

StPO: § 222, § 249, § 252

Für den VfGH ist nicht erkennbar, inwieweit § 222 Abs 3 StPO, der gerade die Möglichkeit eröffnet, Beweisanträge gem § 222 Abs 1 iVm § 55 Abs 1 StPO zu stellen, die auf Privatgutachten gestützt werden können, gegen Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d EMRK verstößt.

§ 249 Abs 3 StPO ermöglicht es dem Angeklagten, zur Befragung eines (vom Gericht bestellten) Sachverständigen "eine Personen mit besonderem Fachwissen" beizuziehen. Diese Bestimmung verstößt nicht gegen Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d EMRK; sie gewährleistet vielmehr Verteidigungsrechte des Angeklagten im strafgerichtlichen Hauptverfahren.

Der vom Antragsteller geltend gemachte Verstoß des § 252 Abs 1 und 2 StPO (Verlesung von Gutachten, die im Auftrag der StA erstellt wurden) gegen Art 6 Abs 1 und 3 lit d EMRK (Waffengleichheit) sowie den Gleichheitsgrundsatz (Art 2 StGG und Art 7 B-VG) liegt nicht vor. Der VfGH kann auch nicht die Auffassung des Antragstellers teilen, dass § 252 Abs 1 und 2 StPO gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG verstößt.

Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist für den VfGH kein Verstoß des § 153 StGB (Untreue) gegen Art 18 B-VG und Art 7 EMRK erkennbar.

VfGH 4. 10. 2018, G 48/2018, G 52/2018

Entscheidung

Die Anfechtung von § 55 Abs 1 und 2, § 101 Abs 2 und 3, § 104 Abs 1 und § 126 Abs 5 StPO erwies sich als unzulässig; der Antrag auf Aufhebung von § 222 Abs 3, § 249 Abs 3, § 252 Abs 1 und 2 StPO und des § 153 StGB zwar als zulässig, aber unbegründet.

§ 222 Abs 3 und § 249 Abs 3 StPO

Nach Auffassung des Antragstellers verstößt § 222 Abs 3 StPO gegen das "Willkürverbot gem Art 18 B-VG" sowie gegen Art 6 Abs 1 und 3 lit d EMRK. § 249 Abs 3 StPO insb Art 6 Abs 1 und 3 lit d EMRK.

Zunächst ist für den VfGH nicht nachvollziehbar, inwiefern die angefochtene Bestimmung des § 222 Abs 3 StPO gegen das "Willkürverbot gem Art 18 B-VG" verstoßen könnte. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann nämlich die Frage, ob die Gerichte eine Gesetzesbestimmung richtig anwenden oder nicht, kein Gegenstand eines Antrages nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG sein (vgl zB VfGH 2. 7. 2015, G 145/2015; 26. 2. 2016, G 179/2015 ua, Zak 2016/207; 25. 9. 2017, G 403/2016 ua, Zak 2017/697; 18. 6. 2018, G 39/2018, Zak 2018/460).

Inhaltlich hielt der VfGH fest, dass die (Ir-)Relevanz von Privatgutachten als Beweismittel im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht Gegenstand des § 222 Abs 3 StPO ist und daher diesbezügliche Bedenken von vornherein ins Leere gehen. Dazu kommt, dass § 222 Abs 3 StPO gerade die Möglichkeit eröffnet, eine schriftliche Gegenäußerung (§ 244 Abs 3 StPO) zur Anklageschrift einzubringen, in die der Verteidiger des Angeklagten "die Anträge gem Abs 1 aufzunehmen hat. Für eine solche Gegenäußerung gilt Abs 1; stützt sich die Anklageschrift auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen, so kann der Gegenäußerung eine Stellungnahme samt Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags nach Abs 1 angeschlossen werden". Für den VfGH ist nicht erkennbar, inwieweit diese Regelung, die gerade die Möglichkeit eröffnet, Beweisanträge gem § 222 Abs 1 iVm § 55 Abs 1 StPO zu stellen, welche auf Privatgutachten gestützt werden können, gegen Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d EMRK verstößt (vgl dazu allgemein auch EGMR 1. 6. 2017, J.M. ua gegen Österreich, Appl 61.503/14).

Der VfGH teilt auch die vom Antragsteller gegen § 249 Abs 3 StPO dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Diese Bestimmung, die es dem Angeklagten ermöglicht, zur Befragung eines (vom Gericht bestellten) Sachverständigen "eine Personen mit besonderem Fachwissen" beizuziehen, verstößt nicht gegen Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d EMRK; diese Bestimmung gewährleistet vielmehr Verteidigungsrechte des Angeklagten im strafgerichtlichen Hauptverfahren.

Im Übrigen obliegt es den Gerichten, die Bestimmungen des § 222 Abs 3 und § 249 Abs 3 StPO in einer dem Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d EMRK entsprechenden Weise anzuwenden.

§ 252 Abs 1 und 2 StPO

Der vom Antragsteller geltend gemachte Verstoß des § 252 Abs 1 und 2 StPO gegen Art 6 Abs 1 und 3 litd EMRK sowie den Gleichheitsgrundsatz (Art 2 StGG und Art 7 B-VG) liegt nicht vor: Dem Angeklagten stehen im strafgerichtlichen Hauptverfahren hinreichende Möglichkeiten zur Verfügung, gegen Gutachten durch vom Gericht bestellte Sachverständige vorzugehen. Dazu kommt, dass keine Bestimmung der Strafprozessordnung 1975 eine Abhängigkeit des vom Gericht bestellten Sachverständigen vom Gericht oder den Parteien des Strafverfahrens im Rahmen des strafgerichtlichen Hauptverfahrens nahelegt. Es finden sich auch keine Regelungen in der Strafprozessordnung 1975, welche einen vergleichbaren Inhalt wie die vom VfGH mit Erkenntnis VfSlg 19.959/2015 als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung des § 126 Abs 4 StPO idF BGBl I 2004/19 (kein Ablehnungsrecht des Angeklagten iZm der Heranziehung des von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen durch das Gericht im Hauptverfahren) haben.

Aus den iZm dem Grundsatz der Waffengleichheit gem Art 6 Abs 1 und 3 litd EMRK angeführten Gründen ist auch kein Verstoß des § 252 Abs 1 und 2 StPO gegen den Gleichheitsgrundsatz erkennbar.

Der VfGH kann auch nicht die Auffassung des Antragstellers teilen, dass § 252 Abs 1 und 2 StPO gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG verstößt (vgl VfSlg 13.785/1994, 20.130/2016; VfGH 26. 9. 2017, G 39/2017, Rechtsnews 24450; 6. 3. 2018, G 129/2017, Rechtsnews 25150; 14. 3. 2018, G 248/2017 ua mwN, Rechtsnews 25151).

§ 153 StGB

§ 153 StGB idF BGBl I 2015/154 sei nach Auffassung des Antragstellers im Hinblick auf Art 18 B-VG und Art 7 EMRK zu unbestimmt.

Das in Art 18 Abs 1 B-VG verankerte Bestimmtheitsgebot gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde oder des Gerichts vorherbestimmt ist. Dass der Gesetzgeber bei der Beschreibung und Formulierung dieser Kriterien unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, kann im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein, steht aber grundsätzlich in Einklang mit Art 18 Abs 1 B-VG und Art 7 EMRK (vgl VfSlg 13.785/1994 mwN; im Hinblick auf Art 49 GRC vgl EuGH 18. 7. 2013, Rs C-501/11 P, Schindler/Kommission, Rz 57 mwN, Rechtsnews 15517, zu Art 7 EMRK vgl EGMR 8. 1. 2007, Fall Witt gegen Deutschland, Appl 18.397/03).

Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH und des EGMR ist für den VfGH kein Verstoß des § 153 StGB gegen Art 18 B-VG und Art 7 EMRK erkennbar.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26357 vom 21.11.2018