News

VfGH-Prüfungsbeschluss: Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung

Bearbeiter:

AsylG 2005 § 9

B-VG Art 7

StGG Art 2

§ 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 sieht die Rechtsfolge der Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung im Falle der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens ohne jede weitere Differenzierung vor. Der VfGH hegt das Bedenken, dass das ausschließliche Abstellen des Gesetzgebers auf die Höhe der Strafdrohung mit der Judikatur des VfGH in Widerspruch steht, wonach die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung nicht unverhältnismäßig gegenüber den Umständen der Tatbegehung und deren Unrechtsgehalt sein dürfen.

Der VfGH hat daher wegen eines möglichen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz ein Gesetzesprüfungsverfahren betr § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 (idgF BGBl I 2009/122) eingeleitet.

In diesem wird auch zu klären sein, ob der Grund der Verfassungswidrigkeit darin liegt, dass das Gesetz an die Strafdrohung und nicht (auch) an die konkret verhängte Strafe anknüpft.

VfGH 3. 7. 2015, U 32/2014 (G 371/2015)

Hinweis:

Der Volltext des Prüfungsbeschlusses ist derzeit auf der Homepage des VfGH (www.vfgh.gv.at) unter „Prüfungsbeschlüsse und Vorlagen“ - „Prüfungsbeschlüsse“ abrufbar.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19960 vom 30.07.2015