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VfGH: Registrierkassenpflicht (erst) ab 1. 5. 2016 ist verfassungskonform

Bearbeiter: Sabine Sadlo

BAO: § 131b, § 323 Abs 45

Die von mehrerer (Klein-)Unternehmern vorgebrachten Bedenken gegen die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse haben sich als unbegründet erwiesen; daher wurden deren Anträge auf Aufhebung von §§ 131b, 323 Abs 45 BAO idF BGBl I 2015/118 abgewiesen. Nach Ansicht des VfGH ist die Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig, weil sie im öffentlichen Interesse liegt und keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsbetätigung bewirkt.

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut gilt die Verpflichtung zur Verwendung der Registrierkasse jedoch frühestens ab 1. 5. 2016: Für die Frage der Registrierkassenpflicht ist nämlich erst der Umsatz ab dem 1. 1. 2016 maßgeblich (Inkrafttretenszeitpunkt des § 131b BAO) und die Registrierkassenpflicht wirkt dann gegebenenfalls für den Einzelnen, der im Gesetz festgelegten Frist entsprechend, frühestens ab dem 1. 5. 2016.

VfGH 9. 3. 2016, G 606/2015, G 644/2015, G 649/2015

Sachverhalt

Bis 31. 12. 2015 bestand für Betriebe bis zu einem Umsatz von € 150.000,- die Möglichkeit, die Losungsermittlung vereinfacht durch „Kassasturz“ vorzunehmen. Der Gesetzgeber des StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118, hat diese Möglichkeit abgeschafft und - abgesehen von den in der BarUV 2015, BGBl II 2015/247, geregelten Fällen - die Pflicht zur Einzelerfassung von Bareingängen und Barausgängen festgelegt (§ 131 Abs 1 Z 2 BAO). Für den Fall des Überschreitens der in § 131b Abs 1 Z 2 BAO festgelegten Umsatzgrenzen (Jahresumsatz € 15.000,-, Barumsatz € 7.500,-) besteht die Verpflichtung zur Verwendung einer elektronischen Registrierkasse, eines Kassensystems oder eines sonstigen elektronischen Aufzeichnungssystems.

Beim VfGH waren drei (Individual-)Anträge einer - nebenberuflichen - Schmuckdesignerin, eines Taxiunternehmers sowie einer Tischlerei gegen die sog Registrierkassenpflicht anhängig. Die Anträge wenden sich zum einen va gegen die Registrierkassenpflicht gem § 131b BAO auch für Kleinunternehmen bzw bei geringem Barumsatzvolumen und zum anderen gegen die Inkrafttretensbestimmung des § 323 Abs 45 BAO, wobei die Antragsvorbringen so zu deuten sind, dass den Bedenken Rechnung getragen wäre, wenn die Registrierkassenpflicht nicht zum 1. 1. 2016, sondern zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft träte.

Entscheidung

Registrierkassenpflicht an sich

Nach Ansicht des VfGH geht der Gesetzgeber zulässigerweise davon aus, dass bei Durchführung von Bargeschäften besondere Aufzeichnungs- und Erfassungspflichten geeignet sein können, Abgabenverkürzungen hintanzuhalten. Vor diesem Hintergrund liegt die in § 131b BAO vorgesehene Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse im öffentlichen Interesse und ist auch zur Zielerreichung geeignet.

Registrierkassenpflicht für Kleinunternehmer

Weiters weist der VfGH darauf hin, dass die angefochtene Regelung nicht ausschließlich auf eine Erhöhung des Steueraufkommens abzielt, sondern in erster Linie auf die Vermeidung von Steuerausfällen, die durch Umsatzverkürzungen aus Bargeschäften bedingt sind; sie dient damit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

Dieses Ziel rechtfertigt es nach Ansicht des VfGH, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes neben allgemeinen Mitwirkungs- und Erklärungspflichten mit Blick auf Abgabenverfahren als Massenverfahren auch für Kleinunternehmen eine Registrierkassenpflicht vorsieht, die der Abgabenverwaltung unter Einsatz moderner Technologien die effiziente Überprüfung offenzulegender Informationen ermöglicht, zumal das im Zuge von Bargeschäften auftretende Risiko von Umsatzverkürzungen auch im Fall von Kleinunternehmen besteht (zur Verringerung des Verwaltungsaufwands als anzuerkennendes Motiv des Gesetzgebers vgl VfGH 17. 12. 1993, G 48/93, V 13/93).

Dem Gesetzgeber kann daher auch nicht entgegengetreten werden, wenn er die Pflicht zur Verwendung einer Registrierkasse derart an Umsatzgrenzen knüpft, dass die Einbeziehung einer möglichst großen Zahl von Unternehmen gewährleistet ist. Ungeachtet der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung kann der Gesetzgeber eine solche Pflicht auch für Unternehmer mit Umsätzen von weniger als € 30.000,- vorsehen, zumal damit ein durch Umsatzverkürzungen bedingtes Unterschreiten dieser Grenze überprüfbar ist. Im Übrigen dient die Registrierkassenpflicht nicht allein der Vermeidung von Umsatzsteuerverkürzungen, sondern allgemein von Umsatzverkürzungen, wobei solche auch zu Ertragsteuerausfällen führen können.

Auch wenn Kleinunternehmen angesichts ihres geringeren Geschäftsvolumens von der Einführung abgabenrechtlicher Verpflichtungen, wie der Pflicht zur Führung einer Registrierkasse, verhältnismäßig stärker mit Aufwendungen belastet sein mögen als große Unternehmen, vermag dies in Anbetracht der Zielsetzung der Regelung nicht ihre Unverhältnismäßigkeit darzutun.

Eintritt der Registrierkassenpflicht

§ 131b Abs 3 BAO bestimmt, dass die Verpflichtungen nach Abs 1 sowie Abs 2 mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums bestehen, in dem die Grenzen des Abs 1 Z 2 erstmals überschritten wurden. Nach § 323 Abs 45 BAO tritt § 131b Abs 1 BAO und Abs 3, soweit er sich auf Abs 1 bezieht, mit 1. 1. 2016 in Kraft (somit sowohl die Regelung betreffend die Anwendung der genannten Umsatzgrenzen, als auch jene betreffend die Rechtsfolge ihres Überschreitens).

Der Eintritt der Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse ist somit an die Bedingung geknüpft, dass die Umsatzgrenzen (erstmalig) in einem Voranmeldungszeitraum überschritten werden, der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes liegt. Insofern ist daher nach dem klaren Wortlaut des § 131b BAO iVm § 323 Abs 45 BAO für den Eintritt der Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (einer Registrierkasse) das Überschreiten der Umsatzgrenzen nach Inkrafttreten der oben genannten Bestimmungen (somit nach 1. 1. 2016) maßgeblich. Den insoweit entgegenstehenden Materialien kommt vor diesem Hintergrund keine Bedeutung zu.

Die Rechtsfolge der Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse tritt daher nach dem klaren Wortlaut des § 131b Abs 1 BAO - im Falle des Überschreitens der Umsatzgrenzen im Voranmeldungszeitraum Jänner 2016 - frühestens mit 1. 5. 2016 ein. Die behauptete „Rückwirkung“ liegt daher nicht vor, sodass die diesbezüglich erhobenen Bedenken der Antragsteller nicht geeignet sind, die Verfassungsmäßigkeit des § 131b Abs 3 BAO in Frage zu stellen.

Vor diesem Hintergrund gehen auch die von den Antragstellern gegen die Inkrafttretensbestimmung des § 323 Abs 45 BAO vorgebrachten Bedenken einer zu kurzen Legisvakanz des § 131b BAO ins Leere.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21286 vom 15.03.2016