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VfGH: Rotes Kreuz - strenger Schutz gerechtfertigt

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

B-VG Art 7

RKG: § 8, § 9

StGG: Art 2, Art 5,

1. ZPEMRK Art 1

Das Zeichen des Roten Kreuzes darf gem internationalen Abkommen nur von der gleichnamigen Hilfsorganisation geführt werden. In Österreich wird dieser Schutz durch das Rotkreuzgesetz garantiert.

Es begegnet aus dem Blickwinkel des Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums und des Gleichheitsgrundsatzes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber die Verwendung von Zeichen des Roten Kreuzes und ihre Nachahmung verbietet und unter Strafe stellt bzw an die Zustimmung des Roten Kreuzes bindet.

VfGH 1. 12. 2016, E 1110/2015, E 2288/2015

Ausgangslage

Das Verfahren betraf Beschwerden einer anderen Rettungsorganisation und einer Tierklinik.

Entscheidung

Gerechtfertigte Eigentumsbeschränkung

Die Beschränkung des Verwendens und Nachahmens der Zeichen des Roten Kreuzes bildet eine Eigentumsbeschränkung. Diese Beschränkung dient jedoch der Unterscheidbarkeit des Roten Kreuzes, die wiederum Voraussetzung für die Erfüllung seiner Aufgaben ist, die durch völkerrechtliche Verträge im Bereich des humanitären Völkerrechts determiniert sind, insb in bewaffneten Konflikten, aber auch jenseits dessen. Unabhängig vom Bestehen der völkerrechtlichen Verpflichtung nach Art 53 I. Genfer Abkommen (BGBl 1953/155) liegt es gleichermaßen im öffentlichen Interesse, diese Aufgabenerfüllung, die für konkrete Situationen durch den Schutz der Zeichen abgesichert wird (etwa als Schutzzeichen während Kampfhandlungen in bewaffneten Konflikten), auch dadurch zu unterstützen, dass der Schutz dieser Zeichen auch zu anderen Zeiten bei der Erfüllung dieser Aufgaben vorgesehen wird, damit das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenzen und die nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Rothalbmondes national wie international gesehen im Bewusstsein der Öffentlichkeit mit ihren unverwechselbaren Zeichen nachhaltig etabliert werden und bleiben.

Eine solche Beschränkung ist nicht unverhältnismäßig. Angesichts der vielfältigen anderen Möglichkeiten, Tätigkeiten etwa im Bereich der Tiermedizin oder des Rettungsdienstes durch Zeichen in der Außendarstellung zu charakterisieren, ist die Schwere des Eingriffs im Verhältnis zum Gewicht der rechtfertigenden Gründe geringer, weil es ein Interesse von erheblicher Bedeutung ist, das Rote Kreuz im Hinblick auf potentiell jederzeit zu erfüllende Aufgaben im humanitären Völkerrecht mit seinen Zeichen mit dem Ziel der klaren Unterscheidbarkeit in besonderem Maße zu schützen. Die Beschränkung in Rechten nach Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK ist daher - nicht zuletzt im Hinblick auf die völkerrechtliche Verpflichtung der Republik Österreich aus Art 53 I. Genfer Abkommen - gerechtfertigt.

Gleichheitsgrundsatz

Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Diese Schranken sind im vorliegenden Fall nicht überschritten.

Im Hinblick auf das genannte Ziel des Schutzes der Erfüllung der Aufgaben des Roten Kreuzes und die möglichen Alternativen in der Verwendung von Zeichen ist es auch nicht in einer gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßenden Weise unsachlich, wenn der Gesetzgeber die Verwendung des Zeichens des Roten Kreuzes grundsätzlich an eine Ermächtigung des Roten Kreuzes bindet und im Übrigen dessen Verwendung und Nachahmung unter verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion untersagt.

Keine Willkür

Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Fehlens von Anhaltspunkten dafür, dass die beiden Verwaltungsgerichte diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hätten, könnten die Bf im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Verwaltungsgerichte Willkür geübt hätten (va durch gehäufte Verkennung der Rechtslage oder Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens). Keiner dieser Mängel liegt hier jedoch vor.

Beide VwG verweisen in ihren Entscheidungen auf die Rsp des VwGH, wonach es nicht darauf ankommt, ob sich der Tätigkeitsbereich des Roten Kreuzes von jenem der Verwender einer Nachahmung des Rotkreuzzeichens unterscheidet oder nicht. Auch der VfGH folgt dem VwGH in der Annahme, dass entscheidend ist, ob die Möglichkeit besteht, dass die kennzeichenmäßige Verwendung der Nachahmung des Rotkreuzzeichens zu Verwechslungen mit dem Zeichen des Roten Kreuzes als solchem führt - unabhängig von dessen Verwendung durch die beschwerdeführende Partei in einem konkreten Umfeld (vgl VwGH 24. 5. 2012, 2011/03/0172, und - betreffend den Bf zu E 2288/2015 - VwGH 27.1 . 2016, Ra 2015/03/0092).

Den VwG kann daher kein willkürliches Verhalten vorgeworfen werden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22923 vom 12.01.2017