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VfGH: Ruhen des Anspruchs auf Heimopferrente während Verbüßung einer Freiheitsstrafe

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

B-VG: Art 7

HOG: § 5

StGG: Art 2, Art 5

ZPMRK: Art 1

Bei der Heimopferrente handelt es um eine dem Lebensunterhalt dienende Transferleistung ab Ende der Erwerbstätigkeit bzw für die Dauer eingeschränkter Erwerbsfähigkeit von Gewaltopfern in Heimen, Pflegefamilien oder Krankenanstalten. Die Heimopferrente zielt nicht auf den Ersatz von erlittenen (im-)materiellen Schäden ab, sondern ist eine pauschale, zusätzliche Rente für eine vom Gesetzgeber als besonders schutzwürdig erachtete Personengruppe im Regelpensionsalter oder in der Eigenpension.

Vor diesem Hintergrund fügt sich die Ruhensbestimmung des § 5 Abs 6 HOG in die Systematik der übrigen Ruhensbestimmungen betreffend Leistungsansprüche aus der SV von Inhaftierten ein. Das Ruhen des Anspruchs auf Heimopferrente während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt oder einer Anstalt für Rechtsbrecher ist insofern wegen der gesicherten Versorgung der Anspruchsberechtigten für die Dauer der Inhaftierung sachlich gerechtfertigt.

Darin, dass das Verbrechensopfergesetz den Ruhensgrund der Verbüßung einer Freiheitsstrafe anders als das Heimopferrentengesetz nicht vorsieht, ist keine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung zu sehen. Das Verbrechensopfergesetz einerseits und das Heimopferrentengesetz andererseits regeln jeweils Ansprüche, für die unterschiedliche Voraussetzungen bestehen und die Unterschiedliches bezwecken. In der Systematik des Heimopferrentengesetzes ist das Ruhen der Heimopferrente in Anbetracht des Vorliegens einer Fürsorgeleistung ohne Entschädigungscharakter während der Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sachlich begründet.

Der VfGH hegt auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs 6 HOG. Dahingestellt kann bleiben, ob der Anspruch auf Heimopferrente ein vermögenswertes Recht im Schutzbereich des Art 5 StGG sowie Art 1 1. ZPMRK darstellt.

VfGH 3. 10. 2018, G 189/2018

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26356 vom 21.11.2018