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VfGH: Staatsbürgerschaftserwerb - unsachliche Übergangsvorschrift

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

B-VG Art 7

StbG § 64a

StGG Art 2

Nach der Übergangsbestimmung des § 64a Abs 18 StbG (idgF BGBl I 2013/136) können Personen, die „am 1. 9. 1983 ledig waren und das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten“, durch schriftliche Anzeige binnen 9 Monaten ab 1. 8. 2013 die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben, wenn „die Mutter Staatsbürger ist und die Staatsbürgerschaft auch am Tag der Geburt des Kindes besessen hat“.

Diese Übergangsbestimmung stammt ursprünglich aus BGBl 1983/170 und ermöglichte Personen, die noch nicht oder vor Kurzem erst 19 Jahre alt geworden waren (Stichtag 1. 9. 1983), bis 1. 9. 1986 die Staatsbürgerschaft durch Anzeige zu erwerben. Es mag damals daher auch nahe gelegen sein, als eine der Voraussetzungen zu normieren, dass die Staatsbürgerschaft der Mutter sowohl im Zeitpunkt der Geburt des Staatsbürgerschaftswerbers als auch im Zeitpunkt der (konstitutiven) Anzeige gegeben ist.

Wenn der Gesetzgeber aber ca 30 Jahre später (durch BGBl I 2013/136) diese Übergangsbestimmung zur Sanierung einiger weniger „Härtefälle“ kurzfristig unverändert wieder aufleben lässt (siehe Erläut RV 2303 BlgNR 24. GP, 13), so trifft nun aber dieselbe Voraussetzung - nämlich dass die Mutter des Staatsbürgerschaftswerbers auch im Zeitpunkt der Anzeige die Staatsbürgerschaft aufweisen und somit am Leben sein muss - auf andere tatsächliche Gegebenheiten als im zeitlich mit dem Stichtag 1. 9. 1983 eng zusammenhängenden Übergangsrecht 1983 bzw 1985.

Eine sachliche Rechtfertigung dafür, wesentlich anders gelagerte, weil über 25 Jahre auseinander liegende Sachverhalte gleich zu behandeln, ist nicht hervorgekommen. Diese Reglung verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz und der VfGH hat daher die Wortfolge „Staatsbürger ist und“ sowie das Wort „auch“ in § 64a Abs 18 Z 3 StbG, BGBl 1985/311 (Wv) idF BGBl I 2013/136, als verfassungswidrig aufgehoben.

VfGH 8. 3. 2017, G 399/2016

Ausgangslage

Der Bf des Anlassverfahrens ist deutscher Staatsangehöriger. Er wurde am 5. 5. 1970 als Sohn einer österreichischen Staatsbürgerin und eines deutschen Staatsangehörigen geboren. Nach dem damals in Kraft stehenden § 7 StbG 1965 konnte er als eheliches Kind die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung nur vom Vater, nicht aber von seiner Mutter erwerben.

Erst mit Inkrafttreten der StbG-Novelle 1983 wurde § 7 StbG 1965 dahingehend geändert, dass fortan auf die Staatsbürgerschaft von Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt abzustellen war. Ein Übergangsregime ermöglichte es ehelichen Kindern, die vor dem 1. 9. 1983 geboren wurden und deren „Mutter Staatsbürger ist und die Staatsbürgerschaft auch am Tag der Geburt des Kindes besessen hat“, bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft durch die „Erklärung“ zu erwerben, „der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen“. Diese Erklärung konnte bis zum 1. 9. 1986 abgegeben werden bzw nach einer Verlängerung der Frist mit der StbG-Novelle 1986 schließlich bis zum 31. 12. 1988.

Der Bf gab in diesem Zeitrahmen keine entsprechende Erklärung ab. Seine Mutter verstarb am 29. 5. 1998.

Mit 1. 8. 2013 trat § 64a Abs 18 StbG 1985 in Kraft, der - anknüpfend an das frühere Übergangsrecht und unter den gleichlautenden Voraussetzungen - eine erneute Möglichkeit zum Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige binnen 9 Monaten, also bis zum 1. 5. 2014, vorsah.

Über die entsprechende Anzeige des Bf vom 12. 4. 2014 wurde mit Bescheid vom 30. 6. 2015 abgesprochen und festgestellt, dass die Anzeige nicht zum Erwerb der Staatsbürgerschaft geführt habe, weil die Mutter im Zeitpunkt der Anzeige nicht mehr lebte und daher nicht mehr „Staatsbürger ist“.

Entscheidung

Die vom Gesetzgeber zur Behebung früherer „Härtefälle“ gewählte Regelungstechnik, ein mit einem bestimmten Stichtag zeitlich zusammenhängendes Übergangsrecht über 25 Jahre nach diesem Stichtag in dem Sinn wieder aufleben zu lassen, dass bei unveränderten Voraussetzungen bloß eine neue Anzeigefrist gesetzt wird, führt nach Ansicht des VfGH vorhersehbar zu im Einzelfall unsachlichen, auf Zufälligkeiten beruhenden Ergebnissen. Indem solches durch die Voraussetzung, dass die Mutter im Zeitpunkt der Anzeige heute wie damals am Leben gewesen sein muss, ein wesentliches Element der Regelung darstellt, verstößt der Gesetzgeber gegen den auch ihn bindenden Gleichheitsgrundsatz.

Eine Auslegung des § 64a Abs 18 Z 3 StbG 1985, mit der die Gleichheitswidrigkeit vermieden wird, ist nach Ansicht des VfGH nicht möglich: Für eine unbedenkliche Regelung käme nämlich eine Reihe von Möglichkeiten für den Zeitpunkt in Betracht, zu dem die Mutter die Staatsbürgerschaft besessen haben und am Leben gewesen sein muss: Neben dem Zeitpunkt der Geburt des Staatsbürgerschaftswerbers kämen etwa der 1. 9. 1986 in Frage (StbG-Novelle 1983), der 31. 12. 1988 (StbG-Novelle 1986) und eine Reihe weiterer Zeitpunkte. Da aber keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welcher der möglichen Zeitpunkte dem Regelungssystem des § 64a Abs 18 StbG 1985 am ehesten entspricht, scheidet eine Auslegung aus.

Zur Beseitigung dieser Verfassungswidrigkeit reicht es nach Ansicht des VfGH aber aus, in Z 3 des § 64a Abs 18 StbG 1985 idF BGBl I 2013/136 die Wortfolge „Staatsbürger ist und“ sowie das Wort „auch“ als verfassungswidrig aufzuheben: Angesichts der klaren Zielsetzung der kurzfristigen Wiedereinführung der Anzeigemöglichkeit nach § 64a Abs 18 StbG 1985 und des Umstands, dass die Anzeigefrist bereits abgelaufen ist, stellt es den geringsten Eingriff zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit dar, denjenigen, deren Verfahren über ihre Anzeige noch anhängig ist, unter Beibehaltung der sonstigen Voraussetzungen die Möglichkeit des Staatsbürgerschaftserwerbs nach der Mutter und damit der Sanierung ihres „Härtefalls“ zu erhalten.

Der VfGH hat daher die Wortfolge „Staatsbürger ist und“ sowie das Wort „auch“ in § 64a Abs 18 Z 3 StbG 1985 idF BGBl I 2013/136 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben und das Verfahren im Übrigen eingestellt (dh hinsichtlich der darüber hinaus in Prüfung gezogenen Teile der Z 3 des § 64a Abs 18 StbG 1985).

Hinweis:

Die Kundmachung der Aufhebung erfolgte in BGBl I 2017/39.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23410 vom 11.04.2017