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Der VfGH hält an der Auffassung fest, die er schon im Prüfungsbeschluss vertreten hat: Dass gem § 22 Abs 12 AsylG 2005 für eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung des BFA und eine damit verbundene Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung nur eine verkürzte Beschwerdefrist von einer Woche besteht, ist nicht erforderlich iSd Art 136 Abs 2 B-VG zur Regelung der vom AsylG 2005 erfassten Gegenstände.
Der VfGH hat daher § 22 Abs 12 AsylG 2005 (idgF BGBl I 2013/68) als verfassungswidrig aufgehoben.
Zum Prüfungsbeschluss VfGH 24. 9. 2015, E 615/2015 (G 574/2015) siehe LN Rechtsnews 20526 vom 5. 11. 2015.
Hinweise:
Die Kundmachung der Aufhebung erfolgte in BGBl I 2016/10.
Mit Erkenntnis VfGH 24. 6. 2015, G 171/2015 ua, LN Rechtsnews 20002 vom 5. 8. 2015, hat der VfGH bereits § 16 Abs 1 BFA-VG idF BGBl I 2013/68 wegen Verstoßes gegen Art 136 Abs 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben (Verkürzung der allgemeinen vierwöchigen Beschwerdefrist des § 7 Abs 4 VwGVG gegen einen Bescheid des BFA auf zwei Wochen).