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Eine Abweichung vom VwGVG, das das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten regelt, ist nur dann erforderlich iSd Art 136 Abs 2 letzter Satz B-VG, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes unerlässlich ist.
Gem § 16 Abs 1 BFA-VG wird die allgemeine vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs 4 VwGVG ua auch in Fällen des § 3 Abs 2 Z 1 BFA-VG auf zwei Wochen verkürzt (abgesehen von Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger). Diese Ziffer umfasst Fälle der Zu- und Aberkennung von Asyl und subsidiärem Schutz unabhängig vom Bestehen eines Aufenthaltsrechts und es fallen daher auch solche Konstellationen in den Anwendungsbereich des § 16 Abs 1 BFA-VG, in denen ein Abweichen von der Frist des § 7 Abs 4 VwGVG nicht unerlässlich und damit erforderlich iSd Art 136 Abs 2 B-VG ist (weder zur Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen iZm aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen noch aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung). Der VfGH hat daher den Ausdruck „1,“ in § 16 Abs 1 BFA-VG (idgF BGBl I 2015/70) als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
VfGH 23. 2. 2016, G 589/2015, G 653/2015, G 9/2016
Hinweise:
Die Aufhebung wurde in BGBl I 2016/17 kundgemacht.
Mit Erkenntnis VfGH 24. 6. 2015, G 171/2015 ua, LN Rechtsnews 20002 vom 5. 8. 2015, hat der VfGH bereits § 16 Abs 1 BFA-VG idF BGBl I 2013/68 wegen Verstoßes gegen Art 136 Abs 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben (Verkürzung der allgemeinen vierwöchigen Beschwerdefrist des § 7 Abs 4 VwGVG gegen einen Bescheid des BFA auf zwei Wochen).
Ebenso hat der § 22 Abs 12 AsylG 2005 (idF BGBl I 2013/68; verkürzte Beschwerdefrist von einer Woche) als verfassungswidrig aufgehoben (VfGH 23. 2. 2016, G 574/2015, LN Rechtsnews 21252 vom 8. 3. 2016)