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EMRK Art 6
Nach dem derzeitigen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit, das durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51, neu eingeführt wurde, ist - außer in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen - die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers schlechthin nicht möglich. Dies wiegt umso schwerer, als den Verwaltungsgerichten eine rechtsstaatliche Filterungsfunktion zukommt und die Anrufung des VwGH im Instanzenzug seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nur noch bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erfolgt.
Der VfGH bleibt daher bei seiner im Prüfungsbeschluss vertretenen Auffassung: Der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art 6 EMRK fallen, ist verfassungswidrig.
Der VfGH hat daher § 40 VwGVG, BGBl I 2013/33, dessen sieben Absätze eine untrennbare Einheit bilden, wegen Verstoßes gegen Art 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. 12. 2016 in Kraft.
Zum Prüfungsbeschluss VfGH 9. 12. 2014, E 599/2014, siehe LN Rechtsnews 18780 vom 19. 1. 2015.
Hinweis:
Die Kundmachung der Aufhebung des § 40 VwGVG erfolgte in BGBl I 2015/82.