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VfGH: Vertreterpauschale – Kürzung um Kostenersätze

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

EStG: § 17 Abs 6

VO BGBl II 2001/382: § 4

In § 4 der VO über Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl II 2001/382, wird festgelegt, dass Kostenersätze des Arbeitgebers gem § 26 EStG die jeweiligen Pauschalbeträge kürzen, eine Ausnahme hiervon wird jedoch für Vertreter festgelegt.

Diese Ausnahmeregelung steht in offenem Widerspruch zu § 20 Abs 2 EStG. Aus der Verordnungsermächtigung des § 17 Abs 6 EStG lässt sich nämlich nur ableiten, dass Durchschnittssätze für Werbungskosten festgelegt werden dürfen; eine weitergehende Ermächtigung „für das Aushebeln gesetzlicher Abzugsverbote“ besteht hingegen nicht.

Die Wortfolge „, ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)“ in § 4 der VO des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II 2001/382, wird daher als gesetzwidrig aufgehoben.

VfGH 26. 2. 2018, V 45/2017

Hinweis: Im Hinblick auf den Streitzeitraum 2012 bis 2014 bezieht sich die Aufhebung auf § 4 der Verordnung in ihrer Stammfassung, BGBl II 2001/382; mit Aufhebung hatte der VfGH vorzugehen, weil die Wortfolge für vergangene Zeiträume weiterhin in Geltung steht. Die derzeit geltende Fassung BGBl II 2015/382 (nunmehr § 4 Abs 1) hat jedoch denselben Wortlaut.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25138 vom 20.03.2018