Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der RWZ erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
VO BGBl II 2001/382: § 4
In § 4 der VO über Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl II 2001/382, wird festgelegt, dass Kostenersätze des Arbeitgebers gem § 26 EStG die jeweiligen Pauschalbeträge kürzen, eine Ausnahme hiervon wird jedoch für Vertreter festgelegt.
Diese Ausnahmeregelung steht in offenem Widerspruch zu § 20 Abs 2 EStG. Aus der Verordnungsermächtigung des § 17 Abs 6 EStG lässt sich nämlich nur ableiten, dass Durchschnittssätze für Werbungskosten festgelegt werden dürfen; eine weitergehende Ermächtigung „für das Aushebeln gesetzlicher Abzugsverbote“ besteht hingegen nicht.
Die Wortfolge „, ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)“ in § 4 der VO des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II 2001/382, wird daher als gesetzwidrig aufgehoben.
Hinweis: Im Hinblick auf den Streitzeitraum 2012 bis 2014 bezieht sich die Aufhebung auf § 4 der Verordnung in ihrer Stammfassung, BGBl II 2001/382; mit Aufhebung hatte der VfGH vorzugehen, weil die Wortfolge für vergangene Zeiträume weiterhin in Geltung steht. Die derzeit geltende Fassung BGBl II 2015/382 (nunmehr § 4 Abs 1) hat jedoch denselben Wortlaut.